Muss ich unfreie Rücksendungen annehmen?

Eine AGB-Klausel, nach welcher unfrei zurückgesendete Ware nicht angenommen wird, ist unzulässig! Sie widerspricht dem klaren Wortlaut des § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, nach welcher im Falle des Widerrufs der Unternehmer Kosten und Gefahr der Rücksendung zu tragen hat. Einzige Ausnahme bildet die sog. 40 €-Klausel.

Der Verbraucher kann eine Nichtannahme unfreier Rücksendungen nur dahingehend verstehen, dass das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit seiner Vorleistungspflicht steht. Sowohl eine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung als auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht entspricht aber nicht dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB.

Dies hat auch das OLG Hamburg bereits zweimal entschieden und die Klausel als wettbewerbwidrig eingestuft.

Hier erfahren Sie mehr über die Entscheidung des OLG Hamburg.

Das LG Düsseldorf (Urteil v. 23.07.2010, Az: 38 O 19/10) entschied, dass nicht nur entsprechende Klauseln unwirksam sind, sondern auch eine tatsächlich verweigerte Annahme einer unfreien Rücksendung.

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