Gibt es auch Ausnahmen vom Widerrufsrecht?
- 25. Mai 2009
- Widerrufsrecht
- kein Kommentar
Das Gesetz sieht in § 312c Abs. 4 BGB zahlreiche Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor. Dabei sind nicht alle Ausnahmen einfach in der Praxis abzugrenzen. Hier finden Sie eine Übersicht mit den Ausnahmetatbeständen.
Gemäß § 312c Abs. 4 BGB sind Verträge vom Widerrufsrecht ausgeschlossen,
- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden sind oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;
- zur Lieferung von Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind;
- zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfassdarum überschritten würde;
- zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen, sowie von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind;
- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten;
- zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen;
- die Waren zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt.
Bei den Ausnahmen vom Widerrufsrecht gilt weiter noch zu beachten, dass auch auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes hingewiesen werden muss. Will sich ein Händler also auf eine der Ausnahmen berufen, so muss er auch im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung auf diese Ausnahme hinweisen. Dabei sollten aber nicht pauschal alle Ausnahmen aufgezählt werden, sondern nur die, die für den Shop auch einschlägig sind.

