Darf ein Gewerbetreibender ohne Handelsregistereintrag im Impressum als “Geschäftsführer” auftreten?

Unternehmer und Anbieter ist in diesem Fall die natürliche Person, die das Gewerbe betreibt. Sie ist im Impressum namentlich (Vor- und Zuname) zu nennen. Eine Bezeichnung als „Geschäftsführer“ o.ä. ist nicht zulässig, da diese irreführend ist. Eine natürliche Person ist auch keine „Firma“ im Sinne des Handelsrechts. Zusätzlich kann unterhalb des Namens des Unternehmers auch eine Geschäftsbezeichnung genannt werden. Seit 8.12.2004 sind auch Gewerberegister und Gewerberegisternummer zu nennen, sofern vorhanden.

Weitere Beiträge zum Thema Impressum

 
Trusted Shops jetzt Anmelden