Darf ich Regellieferzeiten angeben oder müssen diese immer exakt sein?

Ein Urteil des Kammergerichts Berlin sorgte für viele Missverständnisse in der Online-Welt. Es entstand aus diesem Urteil das Gerücht, dass man gar keine Regellieferzeiten mehr angeben dürfe. Es gibt jedoch Unterschiede in der Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit der Angabe “in der Regel-” und “circa-”Lieferzeiten.

Ein solches Totalverbot lässt sich aber der Entscheidung des Kammergerichtes (Beschluss v. 03.04.2007, Az: 5 W73/07) nicht entnehmen. Das Kammergericht untersagte die Verwendung folgender Klausel:

“Eine Übergabe an den Paketdienst erfolg in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 bis 10 Tage nach Zahlungseingang. Bitte beachten Sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern können. Bei H. ca. 4 – 6 Tage.”

Bei dieser Klausel kann man nicht leicht erkennen, wie lange die Lieferzeit nun wirklich ist. Daher verstößt die Klausel gegen § 308 Nr. 1, 2. Alt. BGB, da die Lieferzeit somit in das Belieben des Händlers gelegt werde.

Circa-Lieferzeiten

Die Möglichkeit, ca.-Angaben in Bezug auf Lieferzeiten zu machen, besteht jedoch, entschied das LG Frankfurt am Main am 03.07.2008, Az: 2-31 O 128/07. Dabei muss aber beachtet werden, dass nicht auf der Produktseite “feste” Lieferzeiten genannt werden, die dann in den AGB über eine ca.-Angabe relativiert werden. Vielmehr muss dann durchgängig von ca.-Lieferzeiten gesprochen werden.

Regel-Lieferzeiten

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 27.07.2011, 6 W 55/11) folgte der herrschenden Meinung der Gerichte und entschied, dass die Klausel

„Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.“

nicht hinreichend bestimmt und somit unwirksam sei. Daraus folgt weiter, dass Händler für die Verwendung dieser Klausel abgemahnt werden können.

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