Darf man an Kunden Newsletter verschicken?
- 25. Oktober 2008
- Datenschutz
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Ein beliebtes Marketing-Instrument im Online-Handel ist der Versand eines Newsletters. Die einfachste Variante dabei ist, den Newsletter an Personen zu schicken, die bereits im Shop eingekauft haben, da man bereits die Daten in der Datenbank hat und diese nicht gesondert erheben muss. Aber ist dies zulässig?
Normalerweise ist Werbung via E-Mail, also auch der Newsletter-Versand, nur zu lässig, wenn der Kunde diesem ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Ausnahme davon enthält § 7 Abs. 3 UWG. Demnach darf der Unternehmer dann E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung machen, wenn
- er die E-Mail-Adresse in Zusammenhang mit einem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen von dem Kunden erhalten hat,
- der Unternehmer ausschließlich für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen wirbt,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der E-Mail-Aderesse und bei jeder Werbung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Besonders problematisch dürfte der Punkt 2 werden, gerade für Händler mit einem breiten Produktportfolio. Hat der Kunde bspw. ein Bademantel bei einem Händler mit ständig wechselndem Sortiment gekauft, darf dieser dem Kunden keine Newsletter mit Werbung für eine Reise schicken, da es sich dabei nicht um ähnliche Produkte handelt.
Eigene ähnliche Waren
Zu dieser Frage hat sich das OLG Jena (Urteil v. 21.04.2010, Az: 2 U 88/10) ausführlich geäußert. Es entschied,
“Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen; ggf. ist es noch zulässig, Zubehör oder Ergänzungswaren zu bewerben.”
Außerdem entschied das OLG, dass ein Hinweis auf eine kostenlose Abmeldung nicht den Anforderungen der Ausnahmevorschrift genüge. Vielmehr muss darauf hingewiesen werden, dass die Abmeldung jederzeit möglich ist, ohne dass dafür andere Übermittlungskosten fällig werden, als nach den Basistarifen.
Erfordernis der Einwilligung
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss der Kunde ausdrücklich der Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken zustimmen. Der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 20.05.2009, Az: I ZR 218/07 – “E-Mail-Werbung II”) entschied, dass bereits der einmalige Versand einer Werbe-E-Mail als rechtswidrig einzustufen sei und sprach dem Kläger Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.

