Darf man die IP-Adresse eines Kunden speichern?
- 25. Oktober 2008
- Datenschutz
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Das Landgericht Berlin entschied in einem Urteil gegen das Bundesjustizministerium (Urteil vom 06.09.2007, AZ: 23 S 3/07), dass eine IP-Adresse ein persönliches Datum im Sinne des § 15 TMG ist und damit nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Nutzers gespeichert werden darf.
Wer IP-Adressen dennoch ohne Einwilligung des Nutzers speichert, begibt sich in die Gefahr einer Unterlassungsklage und Schadensersatzansprüchen, da § 15 Abs. 4 TMG ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist. Das bedeutet, dass nicht nur Abmahnungen von Wettbewerbern zu befürchten sind, sondern jeder Nutzer, dessen IP-Adresse gespeichert wird, einen Unterlassungsanspruch gegen den Shopbetreiber hat.
Anders entschied das AG München am 30. September 2008 (AZ: 133 C 5677/08). Die Richter aus München meinten, dass ein Rückschluss auf die Person des Nutzers bei dynamischen IP-Adressen gerade nicht gegeben sei.
Lesen Sie mehr dazu, was bei der Speicherung von IP-Adressen zu beachten ist.
Da es in dieser Frage noch keine einheitliche juristische Meinung gibt, sollte man als Shopbetreiber auf Nummer sicher gehen und vor Speicherung der IP-Adresse die ausdrückliche Einwilligung z.B. über eine Opt-in-Box vom Nutzer einholen oder ganz auf die Speicherung verzichten.
Web-Tracking
Die Frage der IP-Adressen-Speicherung ist auch für den Einsatz von Webtracking Tools wie z.B. Google-Analytics von großer Bedeutung. Im November 2009 kamen die Obersten Datenschutzbehörden (sog. Düsseldorfer Kreis) zu dem Ergebnis, dass das Analysetool von Google gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt und forderten Nachbesserungen.
Über ein Jahr später hatte Google – nach Meinung der Datenschützer – noch nicht alle geforderten Punkte umgesetzt. Der Datenschutzbeauftragte der Freien und Hansestadt Hamburg brach daraufhin die Gespräche mit Google ab und drohte mit Bußgeldbescheiden und einem Musterprozess gegen Verwender von Google-Analytics.
Datenschützer empfehlen piwik
Das Unabhängige Zentrum für Datenschutz des Landes Schleswig Holstein (ULD) hat in einem umfangreichen Dokument das kostenlose Analyse-Tool piwik auf die Vereinbarkeit mit deutschem Datenschutzrecht geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass das Tool – sofern man es richtig konfiguriert – rechtskonform in Deutschland eingesetzt werden kann.

