Darf man die IP-Adresse eines Kunden speichern?
- 25. Oktober 2008
- Datenschutz
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Das Landgericht Berlin entschied in einem Urteil gegen das Bundesjustizministerium (Urteil vom 06.09.2007, AZ: 23 S 3/07), dass eine IP-Adresse ein persönliches Datum im Sinne des § 15 TMG ist und damit nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Nutzers gespeichert werden darf.
Wer IP-Adressen dennoch ohne Einwilligung des Nutzers speichert, begibt sich in die Gefahr einer Unterlassungsklage und Schadensersatzansprüchen, da § 15 Abs. 4 TMG ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist. Das bedeutet, dass nicht nur Abmahnungen von Wettbewerbern zu befürchten sind, sondern jeder Nutzer, dessen IP-Adresse gespeichert wird, einen Unterlassungsanspruch gegen den Shopbetreiber hat.
Anders entschied das AG München am 30. September 2008 (AZ: 133 C 5677/08). Die Richter aus München meinten, dass ein Rückschluss auf die Person des Nutzers bei dynamischen IP-Adressen gerade nicht gegeben sei.
Lesen Sie mehr dazu, was bei der Speicherung von IP-Adressen zu beachten ist.
Da es in dieser Frage noch keine einheitliche juristische Meinung gibt, sollte man als Shopbetreiber auf Nummer sicher gehen und vor Speicherung der IP-Adresse die ausdrückliche Einwilligung z.B. über eine Opt-in-Box vom Nutzer einholen oder ganz auf die Speicherung verzichten.

