Wo platziere ich die Widerrufsbelehrung am besten?
- 25. Mai 2009
- Widerrufsrecht
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Die Verpflichtung über das Bestehen des Widerrufsrechtes sowie über Einzelheiten dessen Ausübung und dessen Folgen zu informieren, umfasst auch die Pflicht die Belehrung in einem Shop deutlich zu platzieren.
Zur Erfüllung der Informationspflicht darf sich der Händler sogenannter “sprechender Links” bedienen, d.h. Links, die eindeutig bezeichnet sind. Hinter dem Link “Kontakt” oder “mich” z.B. erwartet niemand Informationen über das Widerrufsrecht. Auch der Link “AGB” im Bestellprozess genügt den Anforderungen nicht, da eine Belehrung regelmäßig keine AGB darstellt.
Wird die Widerrufsbelehrung mittels externer Grafik eingeblendet, erfüllt dies ebenfalls nicht die Anforderungen des § 312c Abs. 1 BGB.
Der Link sollte also exakt mit “Widerrufsrecht” oder “Widerrufsbelehrung” bezeichnet sein.
Lesen Sie hier, was man genau unter der Bezeichnung “sprechender Link” versteht.

