Wann liegt ein Fernabsatzvertrag vor?

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312b Abs. 1 S. 1 BGB).

Man kann davon ausgehen, dass Online-Shops, die sich an Verbraucher richten, dem Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts unterfallen. Das Fernabsatzrecht schreibt zahllose Informationspflichten vor, die im Shop erfüllt werden müssen (§ 312c Abs. 1 BGB). Sämtliche Informationen müssen dem Kunden auch noch einmal in Textform (z.B. per E-Mail oder auf Papier) mitgeteilt werden (§ 312c Abs. 2 BGB). Sehr bedeutsam ist auch das Widerrufsrecht, das jedem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag zusteht, wenn nicht eine der wenigen Ausnahmen vom Widerrufsrecht vorliegen (§§ 312d, 355 BGB).

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