Wer trägt die Gefahr der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechtes?

Bei Verträgen mit Verbrauchern geht die Transportgefahr erst in dem Moment auf den Kunden über, in dem ihm die Ware übergeben wurde. Bei Verträgen mit gewerblichen Kunden dagegen geht die Gefahr bereits mit Übergabe an ein geeignetes Transportunternehmen auf den Kunden über.

Die Regelung, dass der Händler das Risiko der Hinsendung trägt, trifft auch auf die Rücksendung im Rahmen des Widerrufsrechtes zu, § 357 Abs. 2 S. 2 BGB.

Zu beachten ist, dass der Satz aus der Musterwiderrufsbelehrung “Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden.” angepasst werden, wenn dem Verbraucher im Rahmen der sog. 40-Euro-Klausel die Rück-Versand-Kosten auferlegt werden sollen. Dann sind die Wörter “Kosten und” zu streichen (siehe Gestaltungshinweis 8 zur Musterwiderrufsbelehrung).

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