Darf ich mit dem Kunden einen Gerichtsstand vereinbaren?
- 27. Mai 2009
- AGB
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“Gerichtsstand ist der Sitz des Händlers.” Diesen Satz liest man sehr oft am Ende von AGB in Online-Shops. Aber ist denn der Sitz des Unternehmers wirklich der Gerichtsstand?
Eine derartige Vereinbarung ist gemäß § 29 ZPO unzulässig. Der Gerichtsstand richtet sich vielmehr nach den zwingenden Vorschriften des Gesetzes.
Zulässig wäre eine solche Vereinbarung nur, wenn der Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 38 Abs. 2 ZPO:
“Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.”
Dann gibt es aber auch noch die EuGVVO, welche dem deutschen Recht vorgeht, in der es in Art. 16 Abs. 1 heißt:
“Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.”
Abweichungen von diesen grundsätzlichen, allgemeinen Regeln sind im Normalfall nicht möglich.
Abmahngefahr?
Das LG Hamburg (Urteil v. 06.01.2011, 327 O 779/10) ist der Auffassung, dass falsche Rechtswahlklauseln in AGB keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen, da es sich bei Art. 6 der Rom-I-VO nicht um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG handelt. Allerdings können andere Gerichte anderer Meinung sein, sodass man mit derartigen Klauseln sehr vorsichtig umgehen sollte.

