Wie verlinkt man das Impressum richtig?
- 24. Oktober 2008
- Impressum
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Während früher von Gerichten die Ansicht vertreten wurde, dass das Impressum (Anbieterkennzeichnung) nach § 5 TMG über einen einzigen Link erreichbar sein muss, hat der BGH in einem Grundsatzurteil (Urteil v. 20.7.2006 -I ZR 228/03) entschieden, dass die Verweiskette „Kontakt“ – „Impressum“ zulässig ist.
Der BGH entschied konkret: Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links “Kontakt” und “Impressum”), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 5 TMG (früher: § 6 TDG) … zu stellen sind. Auch um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
Eine zulässige Verweiskette wäre z.B. auch „mich“ - Impressum (bei eBay, KG Berlin, Beschluss v. 11.5.2007, 5 W 116/07) oder „Info-Center“ – Impressum. Unzulässig wäre hingegen die Bezeichnung „backstage“ (OLG Hamburg, Beschluss v. 20.11.2002, 5 W 80/02) oder auch “AGB” für das Impressum.
Das OLG Frankfurt (Urteil v. 04.12.2008, Az: 6 U 187/07) entschied, dass ein nicht hervorgehobener Link, welcher lediglich eine Aufzählung darstellte, am unteren Ende der Website das Kriterium leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbarnicht erfüllt.

