Welche Informationen über den Bestellprozess gibt es?
- 27. Oktober 2008
- Bestellprozess
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§ 312e BGB regelt bestimmte technische Gestaltungspflichten und Informationspflichten für Online-Shopbetreiber, die es zu beachten gilt.
Demnach muss der Shopbetreiber dem Kunden
- angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
- die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
- den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
- die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Die in Nr. 2 genannten Informationspflichten sind in Art. 246 § 3 EGBGB geregelt. Dort heißt es:
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren
- über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
- darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
- darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
- über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
- über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Das LG Berlin (Urteil v. 17.6.2003, 16 O 743/02) hat schon frühzeitig klargestellt, dass die Informationspflicht nach § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 3 BGB-InfoV (a.F. - jetzt Art. 246 § 3 Nr. 3 EGBGB) keinen Formalismus oder einen Hinweis auf Selbstverständlichkeiten darstellt, weil sich der Unternehmer nicht auf die entsprechenden Computerkenntnisse und die Eigeninitiative des Verbrauchers verlassen darf, sondern ihn klar und verständlich auf die technischen Mittel hinweisen muss.
Wird nicht korrekt informiert, kann dies nicht nur zu Abmahnungen führen, sondern die Widerrufsfrist des Kunden beginnt nicht zu laufen und erlischt erst nach einem halben Jahr, d.h. der Kunde kann die Ware binnen dieser Zeit ohne Gründe zurückgeben.

