Was muss man beim internationalen Verkauf beachten?

Sobald ein Online-Shop eine sog. aktive Ausrichtung auf andere Länder hat, gilt zwar teilweise das sog. Herkunftslandprinzip, d.h. Sie müssen z.B. beim Impressum nur deutsches Recht beachten. Im Verbraucherschutzrecht gilt aber das sog. Bestimmungslandprinzip, d.h. Sie müssen sich allein in Europa mit 27 verschiedenen Rechtsordnungen auseinandersetzen, um alles korrekt zu machen.

Allein die Widerrufsfristen variieren in den Mitgliedsstaaten zwischen 7 Werktagen, 8 Tagen, 10 Tagen, 10 Werktagen, 14 und 15 Tagen. Eine ähnliche Problematik ergibt sich im Wettbewerbsrecht (sog. Marktortprinzip).

Eine „aktive Ausrichtung” des Shops kann bereits gegeben sein, wenn die Länderauswahl in der Bestellmaske nicht begrenzt wird und/oder der Shop in englischer Sprache vorgehalten wird. Neben der Geltung des jeweiligen lokalen Verbraucherschutzrechtes kann der Kunde Sie dann auch in seinem Heimatland verklagen (z.B. auf Kaufpreisrückzahlung nach Widerruf, vgl. Art. 15-17 EuGVVO).

Welche möglichen Shop-Varianten gibt es beim Verkauf in verschiedene Länder?

Wenn Sie in verschiedene Länder verkaufen wollen, ist es am sichersten, für jedes Land einen eigenen Shop mit eigenen Rechtstexten einzurichten, wie dies auch viele große Händler machen.

Alternativ können Sie einen Shop mit dem europaweit höchsten Niveau verwenden. Das ist aus unserer Sicht nicht praktikabel, denn dann gelten z.B. beim Widerrufsrecht folgende für Sie nachteilige Regelungen:

  1. 15 Tage Widerrufsfrist (Malta, Slowenien)
  2. Händler trägt immer die Rücksendekosten (Finnland)
  3. Keine Ausnahmen vom Widerrufsrecht (Griechenland, Estland)
  4. Bei verspäteter Rückerstattung wird der doppelte Betrag fällig (Spanien)
  5. Kein Wertersatz bei Ingebrauchnahme der Ware

Gibt es Bestrebungen, für mehr Einheitlichkeit bei der rechtlichen Situation in Europa zu sorgen?

Ja. Die Europäische Kommission hat am 8. Oktober 2008 den Entwurf einer Richtlinie über Verbraucherrechte vorgelegt. Demnach sollen in ganz Europa einheitliche Verbraucherrechte (auch im Onlinehandel) gelten. Ob sich diese Richtlinie durchsetzt und wann sie in Kraft tritt, ist aber noch nicht absehbar. Geplant ist u.a.

  • Vollharmonisierung, d.h. die Mitgliedsstaaten dürfen keine strengeren Regelungen mehr erlassen
  • Vereinfachte, reduzierte Informationspflichten (z.B. bei den Versandkostenangaben oder im M-Commerce)
  • Ein einheitlich 14tägiges Widerrufsrecht in allen Staaten mit klaren Regelungen (u.a. soll der Verbraucher nach Widerruf binnen 14 Tagen retournieren und immer die Rücksendekosten tragen müssen)
  • Einführung einer zweimonatigen Rügefrist des Verbrauchers (z.B. bei Transportschäden)

Sollte diese Richtlinie in Kraft treten, wäre es - anders als jetzt - möglich, sich mit ein und denselben Texten und einem Shop an alle Verbraucher aus Europa zu richten.

Siehe dazu auch:
EU plant europaweit einheitliche Verbraucherrechte für den Onlinehandel
EU plant reduzierte und vereinfachte Informationspflichten im Fernabsatz
EU plant 14tägiges Widerrufsrecht mit klaren Regelungen in ganz Europa
EU plant weitere wichtige Änderungen im Verbraucherrecht für Onlinehändler

Muss ich bei der Belieferung verschiedener Länder alle Versandkosten für dies Länder im Vorfeld nennen?

Ja! Bei aktiver Ausrichtung des Shops auf verschiedene Länder müssen die Versandkosten für alle diese Länder genannt werden, und zwar nicht erst auf Anfrage, sondern vorab im Shop. Anderenfalls ist das Angebot wettbewerbswidrig, zumindest wenn die Länder einen gewissen Anteil am Umsatz ausmachen. Die Gerichte setzen hier verschiedene Schwellen an.

Siehe dazu auch:
LG Berlin: Achtung Abmahngefahr - Fehlende Auslandsversandkosten sind kein Bagatellverstoß
KG Berlin: Fehlende Nennung der Auslandsversandkosten kann Bagatellverstoß sein
OLG Hamm: Versandkosten müssen auch bei Auslandsversand genannt werden
Lieferung nach Papua-Neuguinea? - Warum Sie ihr Liefergebiet beschränken sollten

Vereinfachte Zollanmeldung von Kleinsendungen in die Schweiz

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