Was muss man beim internationalen Verkauf beachten?
- 22. Oktober 2008
- Grundlagen
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Sobald ein Online-Shop eine sog. aktive Ausrichtung auf andere Länder hat, gilt zwar teilweise das sog. Herkunftslandprinzip, d.h. Sie müssen z.B. beim Impressum nur deutsches Recht beachten. Im Verbraucherschutzrecht gilt aber das sog. Bestimmungslandprinzip, d.h. Sie müssen sich allein in Europa mit 27 verschiedenen Rechtsordnungen auseinandersetzen, um alles korrekt zu machen.
Allein die Widerrufsfristen variieren in den Mitgliedsstaaten zwischen 7 Werktagen, 8 Tagen, 10 Tagen, 10 Werktagen, 14 und 15 Tagen. Eine ähnliche Problematik ergibt sich im Wettbewerbsrecht (sog. Marktortprinzip).
Eine „aktive Ausrichtung” des Shops kann bereits gegeben sein, wenn die Länderauswahl in der Bestellmaske nicht begrenzt wird und/oder der Shop in englischer Sprache vorgehalten wird. Neben der Geltung des jeweiligen lokalen Verbraucherschutzrechtes kann der Kunde Sie dann auch in seinem Heimatland verklagen (z.B. auf Kaufpreisrückzahlung nach Widerruf, vgl. Art. 15-17 EuGVVO).
Welche möglichen Shop-Varianten gibt es beim Verkauf in verschiedene Länder?
Wenn Sie in verschiedene Länder verkaufen wollen, ist es am sichersten, für jedes Land einen eigenen Shop mit eigenen Rechtstexten einzurichten, wie dies auch viele große Händler machen.
Alternativ können Sie einen Shop mit dem europaweit höchsten Niveau verwenden. Das ist aus unserer Sicht nicht praktikabel, denn dann gelten z.B. beim Widerrufsrecht folgende für Sie nachteilige Regelungen:
- 15 Tage Widerrufsfrist (Malta, Slowenien)
- Händler trägt immer die Rücksendekosten (Finnland)
- Keine Ausnahmen vom Widerrufsrecht (Griechenland, Estland)
- Bei verspäteter Rückerstattung wird der doppelte Betrag fällig (Spanien)
- Kein Wertersatz bei Ingebrauchnahme der Ware
Gibt es Bestrebungen, für mehr Einheitlichkeit bei der rechtlichen Situation in Europa zu sorgen?
Ja. Die Europäische Kommission hat am 8. Oktober 2008 den Entwurf einer Richtlinie über Verbraucherrechte vorgelegt. Demnach sollen in ganz Europa einheitliche Verbraucherrechte (auch im Onlinehandel) gelten. Zum 13. Dezember 2011 trat die Richtlinie in Kraft und muss nun bis 13. Dezember 2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungsgesetze müssen dann ab spätestens 13. Juni 2014 angewendet werden.
Folgende Änderungen werden auf den Online-Handel zukommen:
- Vollharmonisierung im Fernabsatzrecht, d.h. die Mitgliedsstaaten dürfen keine strengeren Regelungen mehr erlassen
- Ein einheitlich 14tägiges Widerrufsrecht in allen Staaten mit klaren Regelungen (u.a. soll der Verbraucher nach Widerruf binnen 14 Tagen retournieren und immer die Rücksendekosten tragen müssen)
- Neue Ausnahme vom Widerrufsrecht: Downloads
- Verbot kostenpflichtiger Kundenhotlines
- Unternehmer trägt immer die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechtes
Sollte diese Richtlinie in Kraft treten, wäre es – anders als jetzt – möglich, sich mit ein und denselben Texten und einem Shop an alle Verbraucher aus Europa zu richten.
Bis es zu einer Rechtsangleichung aller europäischen Vorschriften gekommen ist, muss man natürlich auch die Entwicklung des Rechts in den einzelnen Ländern beobachten, in die man liefert. So wurde z.B. die Widerrufsfrist in Belgien im Mai 2010 von 7 Werktagen auf 14 Tage angehoben und die Vorkassezahlung erlaubt.
Siehe dazu auch:
EU plant europaweit einheitliche Verbraucherrechte für den Onlinehandel
EU plant reduzierte und vereinfachte Informationspflichten im Fernabsatz
EU plant 14tägiges Widerrufsrecht mit klaren Regelungen in ganz Europa
EU plant weitere wichtige Änderungen im Verbraucherrecht für Onlinehändler
Bin ich verpflichtet, in die gesamte EU zu liefern?
Noch ist dies nicht der Fall. Derzeit wird jedoch ein Vorschlag im Parlament der Europäischen Union diskutiert, der genau diese Verpflichtung vorsieht. Danach sollten Händler verpflichtet werden, auf Anfrage eines Verbrauchers in die gesamte EU liefern zu müssen, es sei denn, dies ist technisch nicht machbar. Die Mehrkosten für diese Lieferung soll dann der Verbraucher tragen, sie müssen ihm aber im Vorfeld mitgeteilt werden.
Muss ich bei der Belieferung verschiedener Länder alle Versandkosten für dies Länder im Vorfeld nennen?
Ja! Bei aktiver Ausrichtung des Shops auf verschiedene Länder müssen die Versandkosten für alle diese Länder genannt werden, und zwar nicht erst auf Anfrage, sondern vorab im Shop. Anderenfalls ist das Angebot wettbewerbswidrig, zumindest wenn die Länder einen gewissen Anteil am Umsatz ausmachen. Die Gerichte setzen hier verschiedene Schwellen an.
Siehe dazu auch:
LG Berlin: Achtung Abmahngefahr – Fehlende Auslandsversandkosten sind kein Bagatellverstoß
KG Berlin: Fehlende Nennung der Auslandsversandkosten kann Bagatellverstoß sein
OLG Hamm: Versandkosten müssen auch bei Auslandsversand genannt werden
Lieferung nach Papua-Neuguinea? – Warum Sie ihr Liefergebiet beschränken sollten
Vereinfachte Zollanmeldung von Kleinsendungen in die Schweiz
KG Berlin: Fehlende Angabe der Auslandsversandkosten ist eine Bagatelle

