Ist bei einer UK-Limited (Ltd.) im Impressum immer eine Zweigniederlassung zu nennen?

Nach einem Urteil des BGH ist auch eine Limited mit Sitz England in Deutschland rechtsfähig. Sie ist somit Anbieterin der Leistung. Eine Limited muss ihre Firma mit korrektem Rechtsformzusatz (beispielsweise „Ltd.“ oder „Limited“) im Impressum nennen. Außerdem sind zwingend der Name (Vor- und Zuname) des Directors und Registergericht (Companies House) und -nummer zu nennen.

Sofern die Limited über eine Zweigniederlassung in Deutschland verfügt, welche die Website betreibt, sind auch hierzu entsprechende Angaben zu machen, siehe Muster unten. Wird das Geschäft tatsächlich ausschließlich von Deutschland aus betrieben, dürfte die Angabe einer UK- Adresse irreführend sein, da dies auf einen (weiteren) Sitz der Firma in UK hindeutet und so wiederum über die Unternehmensgröße (bzw. die internationale Betätigung des Unternehmens) täuscht. Ferner könnte der Kunde veranlasst sein, sich bei Problemen direkt an die „Hauptadresse“ zu wenden, weshalb auch aus diesem Grund eine „Scheinadresse“ in England nicht genannt werden sollte, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich bloß um eine der Registrierung dienende Anschrift handelt.

Wird die Ltd. jedoch tatsächlich in UK betrieben, ist gem. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB eine etwaige Zweigniederlassung in Deutschland unbedingt aufzuführen.

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