Ist die deutsche Regelung zum Wertersatz mit EU-Recht vereinbar?

Gemäß der Fernabsatzrichtlinie sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher im Rahmen des Widerrufsrechtes auferlegt werden dürfen, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Aber schließt das einen Wertersatz aus?

Diese Frage beschäftigte auch das Amtsgericht Lahr (Beschluss v. 26.10.2007, Az: 5 C 138/07). Dieses sah sich gezwungen, hier eine Klärung durch den EuGH herbeizuführen und legte die Frage dem Gerichtshof vor:

“Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 zu bestimmten Aspekten des Verbraucherschutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes duch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?”

Die Generalanwältin Verica Trstenjak schlug dem EuGH doch tatsächlich vor, dass eine solche Wertersatzpflicht gegen europäisches Recht verstößt.

Das Ergebnis dieser völlig unsinnigen Empfehlung wäre das Folgendes:

Entscheidet das Gericht im Sinne dieser Empfehlung, können Verbraucher zukünftig eine Tüte Chips im Internet bestellen, diese aufessen, dann ihr Widerrufsrecht ausüben und der Händler muss den vollen Kaufpreis zurückzahlen.

Der EuGH antwortet

Mit Urteil v. 03.09.2009 (Az: C-489/07) traf der EuGH seine mit Spannung erwartete Entscheidung. Demnach verstößt die deutsche Regelung, wonach ein Verbraucher allein für die bloße Nutzungsmöglichkeit während der Widerrufsfrist zahlen muss, gegen die europäische Fernabsatzrichtlinie. Nur noch in Ausnahmefällen dürfe Wertersatz verlangt werden, nämlich wenn der Verbraucher die Ware gegen Treu und Glauben nutzt.

Wasserbett-Urteil des BGH

Anschließend an das EuGH-Urteil hatte sich der BGH (U. v. 3.11.2011, VIII ZR 337/09) mit der Frage nach Wertersatz für ein Wasserbett zu beschäftigen. Der Verbraucher füllte dieses mit Wasser, schlief darauf 3 Tage und widerrief anschließend den Vertrag. Der Händler meinte, dass er hier Wertersatz i.H.v. ca. 1.000 Euro geltend machen könne, da die Matratze für ihn nicht mehr zu verwenden sei.

Dem widersprach der BGH und entschied, dass Verbraucher die Matratze mit Wasser befüllen dürften, da ohne diesen Vorgang ein Testen und Ausprobieren der Matratze gar nicht möglich war. Auf die anschließende Nutzungsdauer von 3 Tagen käme es nicht mehr an, da die vom Unternehmer behauptete Verschlechterung mit der Befüllung und nicht durch die 3tägige Nutzung entstand.

Neuregelungen zum Wertersatz

Am 23.03.2010 legte das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf vor, welcher die Wertersatzvorschriften im BGB ändern soll und somit diese Vorschriften EU-rechtskonform gestalten soll.

Am 04.08.2011 ist das neue Gesetz in Kraft getreten.

Es wurde ein neuer § 312e in das BGB eingeführt, welcher den Wertersatz für gezogene Nutzungen neu regelt. Der Verschlechterungswertersatz wurde in § 357 Abs. 3 BGB sprachlich neu gefasst. Diese zwei Änderungen hatten auch zur Folge, dass die Musterwiderrufsbelehrung angepasst werden musste.

Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen sowie die Möglichkeit des kostenlosen Downloads eines Whitepapers mit den aktuellen Mustern erhalten Sie im www.shopbetreiber-blog.de

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