Ist eine Anmeldung zum Newsletter durch ein voraktiviertes Feld (opt-out) zulässig?

Nein, das geht nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2008, dass Einwilligungsklauseln, wonach der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung nicht erteilen will (”Opt-out”-Erklärung), mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht vereinbar sind.
Die Vorschrift verlangt eine gesonderte Einwilligungserklärung (”Opt-in”-Erklärung). Dies ergibt sich aus der EG-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG).

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Zulässig ist aber nach § 7 Abs. 3 UWG, an Bestandskunden unter strengen Voraussetzungen Werbung ohne gesonderte Einwilligung zu verschicken. In solchen Fällen kann dann auch mit Opt-Out-Boxen gearbeitet werden. Das bestätigte auch das OLG Jena (Urteil v. 21.04.2010, 2 U 88/10). In dem dort behandelten Fall hatte der Händler eine vorangekreutze Checkbox zur Newsletteranmeldung genutzt. Da dies jedoch unzulässig ist, rüfte das OLG anschließend die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrifte des § 7 Abs. 3 UWG.

Nach einem Urteil des LG Essen (Urteil v. 20.04.2009, Az: 4 O 368/08) ist nur das Double-opt-in-Verfahren geeignet, eine Anmeldung zum Newsletter nachzuweisen. Bereits im Jahr 2008 entschied das AG Berlin-Mitte (Urteil v. 11.06.2008, 21 C 43/08), dass der Betreiber der Website dafür haftet, wenn er keine geeigneten Maßnahmen ergreift, sicher zu stellen, dass Werbe-Mails nur an Personen verschickt werden, die diese auch haben wollen. Als einzig geeignete Maßnhame sah auch das AG Berlin-Mitte das Double-Opt-In-Verfahren an.

Das LG Dresden (Urteil v. 30.10.2009, Az: 42 HKO 36/09) stellt nochmals ausdrücklich klar, dass der Versender von Newslettern die Einwilligung des Empfängers beweisen muss. Die bloße Nutzung einer E-Mail-Adresse im geschäftlichen Verkehr stellt noch keine solche Einwilligung dar, so das Gericht.

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