Kann der Kunde den Vertrag auch telefonisch widerrufen?

Das Gesetz ordnet für die Ausübung des Widerrufsrechtes explizit die Textform, also z.B. Brief, Fax oder E-Mail, an. Die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung könnte also dem Kunden suggerieren, dass er auch am Telefon von seinem Recht Gebrauch machen könne.

Da genau dies aber nicht geht, entschied das OLG Frankfurt mit Urteil v. 17.06.2004, Az: 6 U 158/03, dass die Angabe einer Telefonnummer im Rahmen der Widerrufsbelehrung unzulässig sei.

Das LG Lübeck (Urteil v. 22.04.2008, Az: 11 O 9/08) sah diese Angabe dagegen als unproblematisch an, da die Telefonnummer lediglich für Rückfragen zur Verfügung gestellt werde.

Das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 13.2.2007,Az: 5 W 37/07 und Beschluss v. 7.9.2007, Az: 5 W 266/07) entschied, dass es unbedenklich sei, im Rahmen der Rückgabebelehrung eine Telefonnummer anzugeben. Im Rahmen der Widerrufsbelehrung sei dei Angabe aber sehr wohl irreführend und damit unzulässig.

Es ist demnach dringend zu empfehlen, keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben.

Unproblematisch ist dagegen das Weglassen der Faxnummer, da diese nur optional in den Gestaltungshinweisen zur Musterwiderrufsbelehrung genannt wird, entschied das LG Kempten (Urteil v. 05.07.2007, Az: 5 W 77/07).

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