Wie kann auf Informationen korrekt verlinkt werden?

Während es früher Rechtsprechung gab, dass sämtliche Informationen im Fernabsatz zwangsweise im Bestellprozess eingeblendet werden müssen, hat der BGH nun mehrfach entschieden, dass auch mit sog. „sprechenden Links” gearbeitet werden darf.

Ein Link ist demnach sprechend, wenn er

  1. als Link erkennbar (z.B. unterstrichen) und
  2. eindeutig bezeichnet ist (z.B. „Widerrufsrecht” für die Info dazu).

Eine „Zwangsführung” über die Informationen ist nicht erforderlich.

Siehe dazu auch:

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