Wer trägt die Kosten der Hinsendung?
- 25. Mai 2009
- Widerrufsrecht
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Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, müssen die empfangenen Leistungen wieder zurückgewährt werden. Dies umfasst unter anderem den vom Kunden erhaltenen Kaufpreis. Aber was ist mit den Kosten der Hinsendung?
In Art. 6 Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie heißt es:
“Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechtes auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.”
Das OLG Karlsruhe entschied am 05.09.2007, Az: 15 U 226/06:
“Die ausdrückliche Erwähnung der Rücksendekosten als der einzigen vom Verbraucher zu tragenden Kosten sowie die uneingeschränkte Rückerstattungspflicht der geleisteten Zahlungen belegen ihrem Wortlaut nach eindeutig, dass die Kosten für den Versand der Ware zum Verbraucher e contrario vom Lieferer zu tragen sind, bzw. von ihm zurückerstattet werden müssen, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.”
Am 01. Oktober 2008 fand dazu die Revisionsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof statt. Dieser legte mit Beschluss (Az: VIII ZR 268/07) die Frage, ob die Hinsendekosten vom Verbraucher verlangt werden dürfen oder nicht, dem EuGH zur Entscheidung vor. Es bleibt noch abzuwarten, wie der EuGH in dieser Sache entscheiden wird.
Der Generalanwalt beim EuGH kommt in seinem Schlussantrag zu dem Ergebnis, dass dem Verbraucher die Hinsendekosten nicht auferlegt werden dürfen, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Lesen Sie hier mehr dieser Frage.
Am 15.04.2010 entschied nun der EuGH und folgte dem Schlussantrag des EuGH. Die Antwort auf die Vorlagefrage des BGH lautet:
“Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.”
Der Gerichtshof (Rechtssache C-511/08) argumentiert zum einen mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Fernabsatzrichtlinie und zum anderen mit einer ausgeglichenen Lastenverteilung. Denn nach der Richtlinie dürfen dem Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden.
Leider hat Deutschland aber die 40-Euro-Klausel erfunden und so ist der vom EuGH gewollte Ausgleich in Deutschland leider nicht möglich.
Der BGH entschied am 07.07.2010 (VIII ZR 268/07) in Folge des EuGH-Urteils ebenfalls, dass die Hinsendekosten vom Händler zu erstatten sind, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

