Wer trägt die Kosten der Rücksendung?
- 25. Mai 2009
- Widerrufsrecht
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Für die Kosten der Rücksendung hat sich der deutsche Gesetzgeber von der Buchhändler-Lobby zu der völlig missratenen 40-Euro-Klausel verleiten lassen. Diese ist einmalig in Europa.
In ganz Europa muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen. Ausnahmen bilden hierbei nur Finnland und Deutschland. In Finnland trägt der Unternehmer immer die Rücksendekosten. In Deutschland gibt es die 40-Euro-Klausel.
Dem Verbraucher dürfen
“die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.”
Der Verkäufer darf dem Kunden auch keine besondere Art der Rücksendung auferlegen. Er ist sogar dazu verpflichtet, unfreie Rücksendungen anzunehmen, da eine entsprechende Vorschusspflicht des Kunden nicht besteht.
Verwenden Sie die 40-Euro-Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung, vereinbaren die Kosten der Rücksendung aber nicht zusätzlich noch innerhalb der AGB, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar und kann abgemahnt werden. Außerdem müssen Sie dann immer die Kosten der Rücksendung tragen, da Sie keine vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen haben. Dies entschieden mehrere Oberlandesgerichte.

