Was versteht man unter der Möglichkeit, Eingabefehler zu korrigieren?
- 27. Oktober 2008
- Bestellprozess
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Gemäß § 312e Abs. 1 Nr. 1 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher im Online-Handel angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.
Dies kann z.B. darüber gewährleistet werden, dass im letzten Schritt der Bestellung noch einmal alle Angaben zusammengefasst werden und sich jeweils dahinter ein Link “bearbeiten” befindet, welcher eine Korrektur ermöglicht.
Der Händler sollte sich hier nicht darauf verlassen, dass er es mit internetversierten Kunden zu tun hat, die sich zwingend mit den technischen Gegebenheiten des Browers (“Zurück-Button”) auskennen. Auch handelt es sich bei dieser Angabepflicht nicht um bloßen Formalismus.
Fehlt eine solche Information, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 6 Monate.

