Muss der Abmahner meine eigenen Anwaltskosten erstatten, wenn die Abmahnung unberechtigt war?
- 23. Oktober 2008
- Abmahnungen
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Wenn man sich gegen eine Abmahnung professionell verteidigt, entstehen zusätzliche Kosten durch Beauftragung eines Anwaltes. Diese können aber nur in Ausnahmefällen von dem Abmahner zurück gefordert werden.
Einen solchen Fall entschied etwa das AG Bonn (Urteil v. 29.4.2008, 2 C 525/07). Hier mahnte ein Händler selbst (also ohne Anwalt) einen vermeintlichen Verstoß ab, der aber ganz klar keiner war. Das Gericht entschied: Bei einem offensichtlichen Bagatellverstoß steht dem Abgemahnten ein Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Anwaltskosten zur Verteidigung gegen die Abmahnung zu.
Im Regelfall muss der Abgemahnte aber seine eigenen Anwaltskosten tragen, auch wenn ein Gericht später zu dem Ergebnis kommt, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgte.
In ähnlicher Weise entschied auch das OLG München (Urteil v. 16.01.2008, Az: 1HK O 8475/07) und sprach dem Abgemahnten einen Anspruch auf Erstattung der Verteidigungskosten zu.
Das LG Berlin (Urteil v. 18.01.2007, Az.: 16 O 570/06) sprach dem Abgemahnten gar einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gegen den abmahnenden Anwalt zu, da die Abmahnung, die dieser Aussprach rechtsmissbräuchlich war.
Ebenso entschied das AG Bochum (Urteil v. 11.11.2003, A: 63 C 211/03). Dieser Entscheidung schloss sich auch das LG Bochum (Beschluss vom 18.03.2004 – Az: 9 S 289/03) an und wies die Berufung zurück.
Aktuell entschied das LG Bochum (Urteil v. 05.05.2010, I-13 O 217/09), dass der Abmahner Schadenersatz leisten muss, wenn die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war.

