Muss die Ware in Originalverpackung zurückgeschickt werden?
- 27. Mai 2009
- AGB
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In vielen Widerrufsbelehrung wird der Hinweis verwendet, dass die Ware in Originalverpackung oder unter Beilegung einer Rechnungskopie zurückgesandt werden muss. Aber muss der Kunde dies wirklich tun?
Klare Antwort: Nein.
Es existieren unzählige Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema.
Bereits im Jahr 2004 entschied das OLG Hamm (Urteil v. 10.12.2004, Az: 11 U 102/04), dass eine entsprechende Klausel unzulässig ist. Das Gericht entschied, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht von weiteren Voraussetzungen als den im Gesetz genannten – namentlich die fristgerechte Absendung des Widerrufs oder der Sache – abhängig gemacht werden darf.
Gleiches entschied das OLG Hamburg mit Urteil v. 20.12.2006, Az: 5 U 105/06. In diesem Fall ging es konkret um folgende Klausel:
“Es gilt das gesetzliche Rückgaberecht und Umtauschrecht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware (laut Poststempel). Dieses gilt für Rücksendungen in ungeöffneten Originalverpackungen.”
Das LG Düsseldorf entschied mit Urteil v. 7.5.2006, Az: 12 O 496/05, dass die Klausel
“Ware im einwandfreien Zustand in der Originalverpackung und mit Original-Rechnung.”
das Widerrufsrecht ebenfalls in unzulässiger Art un Weise einschränke und daher unzulässig ist.
Das LG Berlin (Urteil v. 18.03.2010, Az: 57 S 111/09) entschied, dass der Händler auch die Kosten der erneuten Verpackung zu tragen hat, wenn er zuvor an den Verbraucher eine e-Mail schickte, in der er darum bat, das Produkt (hier: eine Spülmaschine) entsprechend zu verpacken, sodass es auf dem Rücktransport nicht zerkratzt werde. Dies fasste das Gericht als Auftrag i.S.d. §§ 662 ff. BGB auf, sodass alle Aufwendungen, die zur Erfüllung dieses Auftrages gezahlt wurden, vom Händler zu erstatten waren.
Bitte um Rücksendung in Originalverpackung
Das LG Hamburg (Urteil v. 06.01.2011, 327 O 779/10) entschied, dass die AGB-Klausel
„Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“
vom Verbraucher als nicht verpflichtende Bitte verstanden werde und hielt sie daher für zulässig.

