Muss ein eingetragener Einzelkaufmann im Impressum einen Rechtsformzusatz führen?

Einzelkaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen zusätzlich zu Ihrem Vor- und Nachnamen ihre Firma mit einem eindeutigen Rechtsformzusatz nennen, z.B. „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder „e. K.“. Diese Angaben müssen denen im Handelsregister entsprechen. Wie bei nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden ist auch beim e.K. die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ nicht korrekt (möglich allenfalls „Geschäftsführung“).

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