Muss eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Impressum alle Gesellschafter nennen?
- 24. Oktober 2008
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Die Rechtsfähigkeit der GbR wurde in einer Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahre 2001 anerkannt. Somit ist der Anbieterin der Leistung diesem Fall die GbR selbst, nicht die Gesellschafter. Da sich die GbR am Rechtsverkehr beteiligt, benötigt sie eine unterscheidungskräftige Bezeichnung. Es kann sich um den Namen eines, mehrerer oder aller Gesellschafter, um eine Sachbezeichnung oder um eine Kombination Sach- und Personenbezeichnung handeln. Da es hierbei lediglich um die Unterscheidungskraft der Bezeichnung der GbR geht, reicht im Namen die Angabe eines Gesellschafters aus.
Es können aber auch mehrere oder alle Gesellschafter genannt werden. Entscheidend ist nur die Unterscheidungskraft der gewählten Bezeichnung. Daher werden auch Sachbezeichnungen bzw. Kombinationen aus Sach- und Personenbezeichnung für zulässig erachtet.
Der Zusatz „GbR“ sollte zur Gewährleistung der Unterscheidungskraft jedoch nicht fehlen. Die Angabe „Firma“ ist hingegen auch hier unzulässig, da die GbR keine Handelsgesellschaft ist. Außerdem ist der Name (Vor- und Zuname) mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters zu nennen und als solcher zu kennzeichnen. Hier stellt schon Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB klar, dass die Angabe eines Vertretungsberechtigten ausreicht.
Das OLG Hamm (Urteil v. 04.08.2009; Az: 4 U 11/09) entschied jedoch, dass alle Gesellschafter der GbR im Impressum zu nennen seien. Allerdings muss man bei Betrachtung dieser Entscheidung festhalten, dass die Beklagte GbR an verschiedenen Stellen verschiedene Angaben über ihren Handelsnamen und die Gesellschafter machte. Als grundsätzliche Verpflichtung kann man dieses Urteil wohl nicht verstehen.

