Muss im Impressum einer GmbH & Co. KG der Geschäftsführer der GmbH genannt werden?

Auch bei dieser Gesellschaftsform handelt es sich um eine KG, die als rechtsfähige Personengesellschaft (§ 124 Abs.1 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) Anbieterin der Leistung ist. Der Unterschied zu einer „normalen“ KG besteht darin, dass der Komplementär nicht eine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. Es muss die Firma mit korrekter Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung des Komplementärs („GmbH & Co KG“) im Impressum genannt werden.

Die GmbH & Co. KG wird als Kommanditgesellschaft durch die GmbH als Komplementärin vertreten. Daher reicht nicht die bloße Angabe der GmbH selbst. Vielmehr müssen im Impressum weitere Angaben zur GmbH folgen, damit der Rechtsverkehr nicht nur über die Haftungsbeschränkung der Komplementärin, sondern auch über die Identität derselben informiert ist.

Bezüglich der GmbH sind also zusätzlich Firma, Registergericht und Registernummer, sowie Vor- und Zunamen der Geschäftsführer zu benennen. Nur ein Bagatellverstoß liege aber vor, wenn bei einer GmbH & Co. KG der Vorname des GmbH-Geschäftsführers im Impressum abgekürzt ist (KG Berlin).

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