Kann man dem Muster zur Widerrufsbelehrung trauen?
- 26. Mai 2009
- Widerrufsrecht
- kein Kommentar
Seit dem 11. Juni 2010 sind die Musterbelehrungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht Bestandteil des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Aber bedeutet das, dass Online-Händler das Muster jetzt bedenkenlos nutzen können?
Die Musterbelehrungen wurden aus der BGB-InfoV entfernt und in den Anhang des EGBGB neu eingefügt. Dies hat zur Folge, dass die Belehrungen endlich den Rang eines formellen Gesetzes erhalten und damit ihre größte Schwäche verlieren: Die Angreifbarkeit durch die Instanzgerichte.
Außerdem bestimmt ein neuer § 360 Abs. 3 BGB, dass derjenige, der die Muster verwendet, korrekt über das dem Verbraucher zustehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehrt.
Das bedeutet Abmahnsicherheit für Händler: Wer die Muster korrekt nutzt (also die Gestaltungshinweise richtig umsetzt), kann für die Musterverwendung nicht mehr abgemahnt werden.
Eine genaue Aufstellung über die wesentlichen Änderungen beim Widerrufs- und Rückgaberecht finden Sie im Shopbetreiber-Blog.
Die Trusted Shops GmbH stellt allen Online-Händlern ein Handbuch zum kostenlosen Download zur Verfügung. Darin enthalten sind Informationen über die Hintergründe des Widerrufsrecht sowie eine Auswahl von Musterformulieren, die sowohl im Online-Shop als auch bei eBay verwendet werden können.
Muster vollständig übernehmen
Bei der Verwendung der gesetzlichen Belehrungsmuster ist darauf zu achten, dass diese vollständig übernommen werden. Das bedeutet, dass auch die Zwischenüberschriften in der Belehrung enthalten sein müssen, sonst kann es schnell passieren, dass die Belehrung undeutlich wird und somit die Widerrufsfrist für den Verbraucher niemals beginnt zu laufen, entschied der BGH (U. v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10).

