Darf ich optional einen versichten Versand anbieten?
- 27. Mai 2009
- AGB
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Im Onlinehandel geht die Gefahr des Verlusts der Ware erst mit der Ablieferung, d. h. mit Übergabe an den Verbraucher auf diesen über. Geht die Ware unterwegs verloren oder wird sie beschädigt, so geht dies zu Lasten des Händlers. Mehrere Gerichte beschäftigten sich nun mit der Zulässigkeit eines optionalen versicherten Versandes neben einem günstigeren unversicherten Versand.
Das LG Saarbrücken entschied diesbezüglich mit Urteil vom 15.09.2006 (7 I O 94/06), dass es irreführend sei, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher neben einem unversicherten Versand optional auch einen teureren versicherten Versand anbietet, ohne dass er gleichzeitig darauf hinweist, dass er als Verkäufer die Transportgefahr trägt. Denn ohne einen solchen Hinweis werde der Verbraucher annehmen, er müsse den teureren versicherten Versand wählen, um nicht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Ware zu tragen.
Das LG Hamburg (Urteil v. 18.1.2007 – 315 O 457/06) urteilte hingegen, dass der Zusatz „unversicherter Versand“ zulässig und ein zur Vorsicht mahnender Hinweis sei, dass der Versand (wirtschaftlich) nicht versichert ist, der Verbraucher also ggf. das wirtschaftliche (nicht aber das rechtliche) Risiko zu tragen habe. Der Zusatz “unversicherter Versand” stelle damit grundsätzlich keine Irreführung des Verbrauchers dar.
Noch im selben Jahr entschied das LG Hamburg allerdings (Beschluss v. 6.11.2007 – 315 O 888/07), dass es irreführend sei, im Handel mit privaten Endkunden die Versandart “versicherter Versand” anzubieten, da der Händler gemäß § 474 Abs. 2 BGB im Versandhandel mit Verbrauchern ohnehin das Versandrisiko trage. Shopbetreiber, die beide Versandarten anbieten, sollten daher sicherheitshalber darüber aufklären, dass sie in jedem Fall die Transportgefahr tragen.
Das OLG Hamm (U. v. 22.11.2011, 4 U 98/11) entschied, dass ein Händler nicht die Angabe “Die Versandkosten für das versicherte Paket betragen…” verwenden dürfe, wenn er nicht gleichzeitig darauf hinweist, dass die Versicherung des Paketes keine Vorteile für den Verbraucher mit sich bringt.

