Wie gebe ich Preise korrekt an?
- 26. Oktober 2008
- Warenangebot
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Im Jahr 2007 hat der BGH die Verpflichtung zur Angabe von MwSt und Versandkosten sehr gelockert. Seit dem ist es nicht mehr erforderlich, dass der Hinweis zu enthaltener MwSt und evtl. Versandkosten nicht zwingend auf derselben Internetseite angegeben werden muss wie der Preis.
Es reicht dem BGH (Urteil v. 04.10.2007, I ZR 143/04), wenn diese Information alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden. Diese muss der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs abrufen müssen.
Damit reicht es z.B. auch den Preis mit einem Sternchen zu versehen und dieses Sternchen dann mit dem Hinweis “inkl. MwSt, zzgl. Versandkosten” aufzulösen.
Vor Einlegen in den Warenkorb
Spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Kaufentscheidung des Verbraucher auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung konkretisiert hat, muss der Hinweis erfolgen. Dies bedeutet, dass der Hinweis vor Einlegen der Ware in den Warenkorb gegeben werden muss, entschied der BGH im Jahr 2009.
Wenn Sie Ihre Produkte jedoch auch in Preissuchmaschinen einstellen, müssen Sie dort bereits die Versandkosten nennen, wie der BGH (Az: I ZR 140/07) entschied.
Spitzenstellung
Sehr gerne werden Preise auch mit Zusätzen wie “Dauertiefstpreis”, “Discount-Preis” oder “Qualität zu Tiefstpreisen” beworben. Auch Preisvergleiche oder Preisherabsetzungen sind ein oft genutztes Marketing-Instrument, um den Kunden anzusprechen. Aber hier gilt es, die Fallstricke zu vermeiden, die bei einer solchen Werbung lauern.
Falsche Preise
Natürlich muss man als Shopbetreiber auch darauf achten, dass der angegebene Preis überhaupt der zur Ware gehörende ist. Es gilt Tippfehler zu vermeiden bzw. die richtige Preisliste zu verwenden. Unter Umständen kann es passieren, dass man sonst einen Fernseher im Wert von 1.999 Euro plötzlich für 199 Euro liefern muss, wie dies beim Versandhändler Quelle der Fall war.
Ab-Preise
Das OLG Hamburg (Urteil v. 25.03.2010, Az: 3 U 108/09) entschied, dass es ausreichend ist, einen aufklärenden Hinweis zu Vorverkaufs- und Systemgebühren in einem Sternchenhinweis zu nennen, wenn die blickfangmäßige Preiswerbung von “ab 19,90 Euro” spricht.
Durchgestrichene Preise
Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 29.06.2010 – I-20 U 28/10) entschied, dass sog. “durchgestrichene statt-Preise” zulässig sind. Ein Händler hatte mit der Angabe “statt 49,90 Euro 19,90 Euro” geworben. Der Senat des OLG Düsseldorf entschied, dass das zulässig sei, da der Verbraucher davon ausgehe, dass der durchgestrichene Preis der bisher von diesem Händler verlangte Preis sei.
Der BGH (Urteil v. 17.03.2011, I ZR 81/09 “Original Kanchipur”) hat allerdings entschieden, dass zu einem durchgestrichenen höheren Preis auch immer eine Erklärung erfolgen muss, was dies für ein Preis denn sei.
B2B-Geschäft
Der BGH (Urteil v. 29.04.2010, I ZR 99/08) hat entschieden, dass auch dann Bruttopreise anzugeben sind, wenn der Werbende zwar nur an Unternehmer verkaufen will, diese Absicht aber nicht eindeutig aus der Werbung hervorgeht. Maßgeblich für die Beurteilung, an wen sich eine Werbung richtet, ist nicht der subjektive Wille des Werbenden, sondern die Sicht derjenigen, die von der Werbung angesprochen werden.

