Welche AGB-Klauseln sind abmahngefährdet?

Sehr oft, wenn man sich AGB durchliest, stößt man auf Klauseln, die beim Handel mit Verbrauchern unzulässig und damit wettbewerbswidrig sind. Die wenigsten Händler sind sich dessen bewusst, da sich viele Klauseln schon fast als Standard durgesetzt haben. Hier finden Sie eine Übersicht mit häufig verwendeten Klauseln, die eine Abmahnung provozieren.

“Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.”

Das LG München I hielt diese Klausel für unzulässig, weil sie gegen den Grundgedanken des § 305 BGB verstößt, nach dem jeweils eine Vereinbarung erforderlich ist (Urteil v. 14.08.2003, Az: 12 O 2393/03).

Die Beschränkung der Gültigkeit von Gutschein auf eine Zeit, die kürzer als 3 Jahre ist, ist unzulässig, entschied ebenfalls das LG München I (vom OLG München bestätigt: Urteil v.17.01.2008, Az: 29 U 3193/07).

Beispiele für fehleranfällige Klauseln:

  • Lieferzeiten und Liefervorbehalte
  • Gefahrtragungsregelungen
  • Rügefristen
  • Gewährleistungsklauseln
  • Schadenspauschalen
  • Haftungsregelungen
  • Gerichtsstandsvereinbarungen
  • Salvatorische Klauseln

Hier finden Sie weitere Informationen zu fehlerhaften Klauseln.

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