Was ist bei der Produktbeschreibung zu beachten?
- 26. Oktober 2008
- Warenangebot
- 2 Kommentare
Die Produktdarstellung darf keine Marken- und Urheberrechte verletzen. Abgemahnt wurde z.B. ein Händler, der CERAN®-Feld-Reiniger verkaufte, ohne dass dieser von der Schott AG, Inhaberin der Marke CERAN, lizensiert war. Auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde auch ein Händler, der Produktabbildungen (Fotografien) von der Herstellerseite genommen hatte, ohne zuvor eine Erlaubnis einzuholen (Urheberrechtsverletzung).
In jedem Fall sind die wesentlichen Merkmale der Ware zu nennen, um die gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen, d.h. die Ware muss möglichst ausführlich beschrieben werden.
Produktspezifische Sonderpflichten
Bei vielen Produkten (z.B. Textilien, Lebensmittel, Heilmittel, Arzneimittel, Elektrogeräte etc.) kommen noch produktspezifische (Informations-) Pflichten hinzu, z.B. aus
- Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen (EnVKV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)
- Textilkennzeichnungsgesetz
- Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HeilmWG)
etc.
Jugendschutzanforderungen
Beim Verkauf von FSK- oder USK-Artikeln (z.B. Filme, Computerspiele) gelten strenge Anforderungen an die Alterskontrolle. Die Lieferung von solchen Produkten darf nur unter Verwendung eines anerkannten AVS (http://www.jugendschutz.net/avs) erfolgen. Alle anderen (nicht offiziell anerkannten) Alterskontrollmechanismen sind mit Risiken verbunden.
Alkohol
Für den Versand von Alkohol gibt es noch keine anerkannten Alterskontrollstandards. Hier sollte gleichwohl eine persönliche Übergabe an den Volljährigen sichergestellt sein (z.B. durch Einschreiben eigenhändig).
Werbung mit Testergebnissen
Wird ein Produkt getestet und scheidet dabei gut ab, möchte man diesen Test gerne als Verkaufsargument benutzen. Aber auch hier gilt es, die rechtliche Situation genau zu beachten. So ist eine Werbung mit einem Testergebnis, welches nicht das Datum und die Fundstelle des Tests angab, vom OLG Hamburg (Beschluss v. 15.1.2007, Az: 3 U 240/06) als wettbewerbswidrig eingestuft worden.
Bei der Angabe der Fundstelle gilt: “Auf die Größe kommt es an”. Gleich mehrere Gerichte haben entschieden, dass die Fundstelle in einer Schriftgröße angegeben werden muss, die ohne weitere Anstrengungen gelesen werden kann. Dies sei nur bei Schriftgrößen der Fall, welche 6Punkt nicht unterschreiten.
Eine Übersicht mit möglichen Fehlerquellen bei der Werbung mit Testergebnissen finden Sie hier.
Produktbilder
Bei der Verwendung von Produktbildern sind nicht nur Urheber- und Markenrechte zu beachten, sondern auch der Gegenstand auf dem Bild an sich. Wird beispielsweise auf dem Bild ein Auto mit Standheizung abgebildet, aber eins ohne Standheizung geliefert, hat dies zur Folge, dass der Kunde hieraus Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, weil das gelieferte Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, entschied der BGH (Urteil v. 12.01.2011, VIII ZR 346/09).
Achten Sie also darauf, dass Sie auf Produktbildern nur diejenigen Gegenstände abbilden, die Sie auch tatsächlich verkaufen wollen.

