Brauche ich eine salvatorische Klausel?
- 27. Mai 2009
- AGB
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Es gibt zwei Arten von salvatorischen Klauseln, beide machen jedoch wenig Sinn. Die eine ist wettbewerbswidrig und die andere sagt nur das, was im Gesetz steht.
Die eine Variante, für den Fall der Unwirksamkeit einzelner AGB, eine salvatorische Klausel zu formulieren, ist die, dass statt der unwirksamen Regelung vielmehr
“eine Regelung gelten soll, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen soweit wie möglich entspricht.”
Dies ist die unwirksame und damit wettbewerbswidrige Variante, da diese gegen das Tranzparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Dies hat auch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 27.07.2011, 6 W 55/11) bestätigt.
Die zweite Variante ist folgende Formulierung:
“treten an ihre Stelle die gesetzlichen Bestimmungen.”
Diese Klausel ist überflüssig, da genau diese Folge für unwirksame AGB-Klauseln bereits im Gesetz steht (§ 306 Abs. 2 BGB).
Zusammenfassend kann man zu den “Salvatorischen Klauseln” also festhalten: Entweder sie sind überflüssig, weil sie das Gesetz nur wiederholen, oder sie sind rechtswidrig, weil sie vom Gesetz abweichen.

