Können schnell verderbliche Waren vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden?
- 25. Mai 2009
- Widerrufsrecht
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Eine weitere Ausnahme vom Widerrufsrecht bilden Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben oder deren Verfallsdatum überschritten würde. Dabei entsteht die Frage, welche Waren schnell verderblich sind.
Unter schnell verderblicher Ware versteht man z.B. Frischmilch, nicht jedoch H-Milch. Genauso fallen darunter Obst oder Wurst. Ach Schnittblumen sind demnach vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.
Dagegen sind Konserven auf Grund ihrer langen Haltbarkeit keine Waren, die unter diese Ausnahme gefasst werden können. Lagert der Verbraucher solche Waren aber falsch, sodass sie verderben, obwohl sie eigentlich noch haltbar sind, haftet er auf Schadensersatz.
Welcher Zeitraum zählt?
Das LG Potsdam (Urteil v. 27.10.2010, 13 S 33/10) hat entschieden, dass die schnelle Verderblichkeit einer Ware innerhalb der regelmäßigen Widerrufsrecht von 14 Tagen eintreten muss, um das Widerrufsrecht auszuschließen.
Das bedeutet, dass – wie im dort entschiedenen Fall – auch bei einer nicht erteilten Widerrufsbelehrung (was eine unendliche Widerrufsfrist zur Folge hat) die regelmäßige Widerrufsfrist von 14 Tagen zur Beurteilung der Verderblichkeit herangezogen werden muss.

