Sind Liefervorbehalte in AGB zulässig?

Viele AGB beinhalten Klauseln, die den Händler dazu berechtigen sollen, ein anderes, “gleichartiges” Produkt zu liefern, wenn das bestellte nicht mehr lieferbar ist. Aber wie verhält es sich mit solchen Änderungsvorbehaltsklauseln?

Das LG Frankfurt (Urteil v. 23.08.2006, Az: 2/2 O 404/05) entschied, dass solche Klauseln nicht zulässig sind. Konkret untersagte es die Verwendung folgender Klausel:

“Sollte ein vom Kunden bestelltest Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Dispostition aus von der [Händler AG] nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, ist die [Händler AG] berechtigt, anstatt des bestellten Produkts ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten.”

Auch der Bundesgerichtshof (Urteil v. 21.09.2005, Az: VIII ZR 284/04) entschied, dass derartige Änderungsklauseln unzulässig sind.

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