Sind unwirksame AGB-Klauseln immer ein Abmahnungsgrund?

Werden AGB verwendet, die gegen die Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen (§§ 307 ff. BGB), sind diese gegenüber dem Kunden unwirksam. Es stellt sich aber die Frage, ob diese AGB auch von Mitbewerbern abgemahnt werden können, d.h. ob die Verwendung unwirksamer AGB zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Diese Frage wurde in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Das OLG Hamburg und OLG Köln meinten, nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB-Klausel sei auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG, so dass Mitbewerber diese nicht immer abmahnen können.

Am 30.12.2008 trat jedoch das neue UWG in Kraft, mit welchem die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt wurde. Mit dem neuen UWG werden auch falsche Klauseln, die sich auf die Phase nach dem Vertragsschluss beziehen, also auch AGB-Klauseln, zu Wettbewerbsverstößen erklärt und können somit abgemahnt werden.

Zudem konnten Verbraucherverbände unwirksame AGB-Klauseln ohnehin schon immer abmahnen (sog. Verbandsklage nach dem UKlaG) und können dies auch jetzt noch.

Beispiele für unwirksame AGB-Klauseln im Onlinehandel sind bestimmte Liefervorbehalte, Klauseln zu Originalverpackung, Rechnung, Retourenschein beim Widerrufsrecht, „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen”, unzulässige Regelungen des Gefahrenübergangs (”unversicherter Versand”), Rügefristen, Einschränkung der Gewährleistung bzw. Haftung oder Gerichtsstandsvereinbarungen mit Verbrauchern.

Weitere Beiträge zum Thema Abmahnungen

Trusted Shops jetzt Anmelden