Sind Zeitschriften vom Widerrufsrecht ausgenommen?
- 25. Mai 2009
- Widerrufsrecht
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Das Widerrufsrecht soll dem Kunden ermöglichen, eine Ware zu prüfen und diese dann zurückzuschicken. Wenn dies auch für Zeitschriften gilt, dann könnte der Kunde sich diese im Internet bestellen, lesen und wieder zurückschicken. Er hätte quasi ein kostenloses Abo. Aber geht das?
Dieses Problem erkannte auch der Gesetzgeber und nahm in § 132 d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB Zeitschriften, Zeitungen und Wett- und Lotteriedienstleistungen vom gesetzlichen Widerrufsrecht aus.
Nach dem Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung wird diese Ausnahme jedoch dahingehend eingeschränkt, dass Verträge über solche Waren, die über das Telefon geschlossen werden, nicht vom Widerrufsrecht ausgenommen sind. Damit will man sog. Drückerkolonnen, die am Telefon Leute mit Abos überrumpeln, bekämpfen.
Hinweis auf Nichtbestehen
Der BGH (Urteil v. 09.06.2011, I ZR 17/10) hat entschieden, dass zum einen das Fernabsatzrecht beim Verkauf von Zeitschriftenabos anwendbar ist, weil diese nicht zu Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs zählen.
Außerdem hat er entschieden, dass bei einer einschlägigen Ausnahme des § 312d Abs. 4 BGB auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes hinzuweisen ist.

