Wer trägt die Hinsendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechtes?
- 27. Mai 2009
- AGB
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Viele Onlinehändler versuchen, unfreie Rücksendungen durch die Beilegung von Retourenaufklebern zu verhindert. Hierbei ist aber bislang ungeklärt, ob dem Kunden bei Nichtnutzung eines Retourenaufklebers oder bei unfreier Rücksendung die Mehrkosten in Rechnung gestellt werden können. Teile der Literatur sehen hier eine Schadensminderungspflicht des Käufers, dies ist aber bislang noch nicht gerichtlich bestätigt.
Auch in der Frage, ob die Hinsendekosten dem Verbraucher erstattet werden müssen, steht derzeit noch eine Entscheidung aus. Die Frage ist derzeit beim EuGH anhängig, die nationalen Gerichte gehen aber bislang überwiegend von einer Erstattungspflicht des Händlers aus.
Zwar könnten die Kosten nach nationalem Recht dem Verbraucher auferlegt werden. In der Fernabsatzrichtlinie - Grundlage für das Widerrufsrecht - heißt es jedoch, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher im Zuge der Ausübung des Widerrufsrechtes auferlegt werden dürfen, die Kosten der Rücksendung der Ware sind.
Zwischenzeitlich hat der Generalanwalt bei EuGH seinen Schlussantrag gestellt. Dieser sieht es als europarechtswidrig an, wenn der Verbraucher die Kosten der Hinsendung tragen muss.
Am 15.04.2010 entschied nun der EuGH (Rechtssache C-511/08), dass dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware erstattet werden müssen. Am 07.07.2010 entschied auch der BGH (VIII ZR 268/07) abschließend, dass die Hinsendekosten bem Verbraucher zu erstatten sind, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

