Neues Widerrufsrecht – und nun?
Zum 04.08.2011 wurden die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfangreich reformiert. Für Shopbetreiber hatte diese Reform vier wesentliche Konsequenzen.
Zum 04.08.2011 wurden die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfangreich reformiert. Für Shopbetreiber hatte diese Reform vier wesentliche Konsequenzen.
Zum 4.8.2011 wurden die Vorschriften zum Widerrufsrecht umfangreich reformiert, was auch Änderungen an den gesetzlichen Musterbelehrungen nach sich zog. Trusted Shops informiert Sie über alle Änderungen und stellt darüber hinaus kostenlose Muster zur Verfügung.
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Gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Diese kann aber durch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB ersetzt werden. Aber wo genau liegen die Unterschiede zwischen beiden?
Zum 11. Juni 2010 sind die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfangreich neugeordnet worden. Eine wesentliche Änderung dieser Neuordnung ist, dass die Musterbelehrungen in das EGBGB überführt wurden und somit den Rang eines formalen Gesetzes erhielten. Damit können die Instanzgerichte das Muster nicht mehr für unwirksam und damit wettbewerbswidrig halten.
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Seit dem 11. Juni 2010 sind die Musterbelehrungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht Bestandteil des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Aber bedeutet das, dass Online-Händler das Muster jetzt bedenkenlos nutzen können?
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Grundsätzlich gilt eine Widerrufsfrist von zwei Wochen. Unter gewissen Umständen beträgt diese Frist aber einen Monat. Manche Händler haben aber sogar ganz großes Pech und es gilt eine unendliche Widerrufsfrist. An welche Voraussetzung die Fristdauer geknüpft ist, erfahren Sie hier.
Eine weitere Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist die Erfüllung der Pflichten des elektronischen Geschäftsverkehrs. Diese ergeben sich aus § 312e Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB. Diese finden Sie hier ebenfalls überblicksmäßig dargestellt.
Bis zum 31.03.2008 galt noch das alte Muster zur Widerrufsbelehrung, welches darüber informierte, dass die Widerrufsfrist “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginne. Diese Belehrung war unzureichen, sogar falsch, wie dem Gesetzgeber von verschiedenen Gerichten bestätigt wurde.
Eine weitere Ausnahme vom Widerrufsrecht bilden Verträge, die im Rahmen von Versteigerungen geschlossen werden. Der BGH entschied mit Urteil v. 03.11.2004 (Az.: VIII ZR 375/03), dass Verkäufe über eBay keine Versteigerungen i.S.d. Ausnahme darstellten.
Gemäß Artikel 246 § 3 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB muss der Verbraucher eine Information darüber erhalten, wie der Vertrag zu Stande kommt. Es sind unterschiedliche Vertragsschlussregelungen denkbar. Zu beachten ist dabei, dass sich keine Widersprüche einschleichen.
Während früher von Gerichten die Ansicht vertreten wurde, dass das Impressum (Anbieterkennzeichnung) nach § 5 TMG über einen einzigen Link erreichbar sein muss, hat der BGH in einem Grundsatzurteil (Urteil v. 20.7.2006 -I ZR 228/03) entschieden, dass die Verweiskette „Kontakt“ – „Impressum“ zulässig ist. weiterlesen …
Abmahnungen wegen angeblicher oder tatsächlicher Wettbewerbsverstöße gehören zum Alltag im Onlinehandel. Trusted Shops hat im April 2007 eine systematische Untersuchung mit dem Titel “Shop-Abmahnungen im Internet” durchgeführt und 679 Onlinehändler nach ihren Erfahrungen mit diesem Thema befragt. weiterlesen …
Bei B2B-Shops gibt es mangels Anwendung des Fernabsatzrechts sehr viel mehr Möglichkeiten, Regelungen zu Gunsten des Shops in AGB zu treffen oder das Gesetz ist ohnehin schon günstig für den Shopbetreiber. weiterlesen …