Viele Onlinehändler versuchen, unfreie Rücksendungen durch die Beilegung von Retourenaufklebern zu verhindert. Hierbei ist aber bislang ungeklärt, ob dem Kunden bei Nichtnutzung eines Retourenaufklebers oder bei unfreier Rücksendung die Mehrkosten in Rechnung gestellt werden können. Teile der Literatur sehen hier eine Schadensminderungspflicht des Käufers, dies ist aber bislang noch nicht gerichtlich bestätigt.
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Für die Kosten der Rücksendung hat sich der deutsche Gesetzgeber von der Buchhändler-Lobby zu der völlig missratenen 40-Euro-Klausel verleiten lassen. Diese ist einmalig in Europa.
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Das Widerrufsrecht basiert auf der europäischen Fernabsatzrichtlinie. Es sollte also anzunehmen sein, dass europaweit zumindest sehr ähnliche Vorschriften gelten. Dem ist jedoch nicht so, vielmehr hat jedes Land in Europa seine eigenen komplizierten Vorschriften erlassen, z.B. zur (regelmäßigen) Widerrufsfrist.
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Sobald ein Online-Shop eine sog. aktive Ausrichtung auf andere Länder hat, gilt zwar teilweise das sog. Herkunftslandprinzip, d.h. Sie müssen z.B. beim Impressum nur deutsches Recht beachten. Im Verbraucherschutzrecht gilt aber das sog. Bestimmungslandprinzip, d.h. Sie müssen sich allein in Europa mit 27 verschiedenen Rechtsordnungen auseinandersetzen, um alles korrekt zu machen. weiterlesen …