Wichtig für den Abverkauf der Ware ist nicht nur die Darstellung im eigenen Shop, denn schließlich müssen die Kunden zunächst auf den Shop aufmerksam werden. Dafür bietet es sich an, Werbung in Preissuchmaschinen oder mit Hilfe von Google AdWords zu schalten. Aber Vorsicht, auch hier lauern Gefahren!
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Zum 4.8.2011 wurden die Vorschriften zum Widerrufsrecht umfangreich reformiert, was auch Änderungen an den gesetzlichen Musterbelehrungen nach sich zog. Trusted Shops informiert Sie über alle Änderungen und stellt darüber hinaus kostenlose Muster zur Verfügung.
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“Gerichtsstand ist der Sitz des Händlers.” Diesen Satz liest man sehr oft am Ende von AGB in Online-Shops. Aber ist denn der Sitz des Unternehmers wirklich der Gerichtsstand?
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Verständlich aus Sicht des Händlers sind Klauseln, mit denen er seine Haftung auf eine gewisse Grenze beschränken will oder aber – der Einfachkeit halber – den Schaden auf eine bestimmte Summe pauschaliert. Dies ist aber nicht so einfach möglich.
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Das Gesetz legt bei Verträgen mit Verbrauchern die Gefahr der Hinsendung der Ware ganz klar dem Unternehmer auf. Dennoch liest man häufig in AGB, dass Verkäufer versuchen, diese Gefahr auf den Verbraucher abzuwälzen.
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Es ist verständlich, dass Händler den Versuch unternehmen wollen, ihre Haftung für fehlerhafte Produkte einzuschränken, um das eigene Risiko besser kalkulieren zu können. Solche Beschränkungen sind aber seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 kaum noch möglich.
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Im Onlinehandel geht die Gefahr des Verlusts der Ware erst mit der Ablieferung, d. h. mit Übergabe an den Verbraucher auf diesen über. Geht die Ware unterwegs verloren oder wird sie beschädigt, so geht dies zu Lasten des Händlers. Mehrere Gerichte beschäftigten sich nun mit der Zulässigkeit eines optionalen versicherten Versandes neben einem günstigeren unversicherten Versand.
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In vielen Widerrufsbelehrung wird der Hinweis verwendet, dass die Ware in Originalverpackung oder unter Beilegung einer Rechnungskopie zurückgesandt werden muss. Aber muss der Kunde dies wirklich tun?
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Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt nach Ansicht des BGH (Urteil vom 5.10.2005 – VIII ZR 382/04) gegen das Transparenzgebot und ist damit unwirksam.
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Viele Onlinehändler versuchen, unfreie Rücksendungen durch die Beilegung von Retourenaufklebern zu verhindert. Hierbei ist aber bislang ungeklärt, ob dem Kunden bei Nichtnutzung eines Retourenaufklebers oder bei unfreier Rücksendung die Mehrkosten in Rechnung gestellt werden können. Teile der Literatur sehen hier eine Schadensminderungspflicht des Käufers, dies ist aber bislang noch nicht gerichtlich bestätigt.
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Ein Urteil des Kammergerichts Berlin sorgte für viele Missverständnisse in der Online-Welt. Es entstand aus diesem Urteil das Gerücht, dass man gar keine Regellieferzeiten mehr angeben dürfe. Es gibt jedoch Unterschiede in der Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit der Angabe “in der Regel-” und “circa-”Lieferzeiten.
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Immer häufiger liest man Klauseln in AGB, die angegebene Lieferzeiten für unverbindlich erklären. Damit will sich der Verkäufer letztlich vorbehalten, viel später zu liefern, als auf Produktseiten angegeben ist.
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Viele AGB beinhalten Klauseln, die den Händler dazu berechtigen sollen, ein anderes, “gleichartiges” Produkt zu liefern, wenn das bestellte nicht mehr lieferbar ist. Aber wie verhält es sich mit solchen Änderungsvorbehaltsklauseln?
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Sehr oft, wenn man sich AGB durchliest, stößt man auf Klauseln, die beim Handel mit Verbrauchern unzulässig und damit wettbewerbswidrig sind. Die wenigsten Händler sind sich dessen bewusst, da sich viele Klauseln schon fast als Standard durgesetzt haben. Hier finden Sie eine Übersicht mit häufig verwendeten Klauseln, die eine Abmahnung provozieren.
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Immer wieder taucht die Frage auf, welchen Unterschied es zwischen Informationen und AGB gibt, denn oftmals stellen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten gleichzeitig AGB dar.
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Gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Diese kann aber durch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB ersetzt werden. Aber wo genau liegen die Unterschiede zwischen beiden?
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Die Widerrufsbelehrung birgt soviele Fehlerquellen, dass man als Händler auf jedes einzelne Wort ganz genau schauen muss. Am besten, man lässt sich anwaltlich beraten oder nutzt die Musterwiderrufsbelehrung aus dem EGBGB.
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Zum 11. Juni 2010 sind die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfangreich neugeordnet worden. Eine wesentliche Änderung dieser Neuordnung ist, dass die Musterbelehrungen in das EGBGB überführt wurden und somit den Rang eines formalen Gesetzes erhielten. Damit können die Instanzgerichte das Muster nicht mehr für unwirksam und damit wettbewerbswidrig halten.
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Seit dem 11. Juni 2010 sind die Musterbelehrungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht Bestandteil des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Aber bedeutet das, dass Online-Händler das Muster jetzt bedenkenlos nutzen können?
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Gemäß der Fernabsatzrichtlinie sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher im Rahmen des Widerrufsrechtes auferlegt werden dürfen, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Aber schließt das einen Wertersatz aus?
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Dass der Verkäufer für eine Verschlechterung der Ware Wertersatz verlangen kann, steht bereits im Gesetz. Problematisch ist immer die Höhe. Der Wertersatz kann unter Umständen auch 100% des Wertes der Ware betragen.
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Viele Händler kennen das Problem: Der Kunde widerruft seinen Vertrag und schickt dann kaputte oder dreckige Ware zurück. Zwar gibt es die Möglichkeit, Wertersatz zu verlangen. Aber wie hoch darf dieser sein?
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Die Wertersatzpflicht des Kunden für eine Verschlechterung der Sache ist explizit im Gesetz fest gehalten. Aber was genau müssen Sie als Händler beachten, damit der Wertersatzabspruch gegen den Kunden auch tatsächlich entsteht?
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Für die Kosten der Rücksendung hat sich der deutsche Gesetzgeber von der Buchhändler-Lobby zu der völlig missratenen 40-Euro-Klausel verleiten lassen. Diese ist einmalig in Europa.
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Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, müssen die empfangenen Leistungen wieder zurückgewährt werden. Dies umfasst unter anderem den vom Kunden erhaltenen Kaufpreis. Aber was ist mit den Kosten der Hinsendung?
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Bei Verträgen mit Verbrauchern geht die Transportgefahr erst in dem Moment auf den Kunden über, in dem ihm die Ware übergeben wurde. Bei Verträgen mit gewerblichen Kunden dagegen geht die Gefahr bereits mit Übergabe an ein geeignetes Transportunternehmen auf den Kunden über.
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Grundsätzlich gilt eine Widerrufsfrist von zwei Wochen. Unter gewissen Umständen beträgt diese Frist aber einen Monat. Manche Händler haben aber sogar ganz großes Pech und es gilt eine unendliche Widerrufsfrist. An welche Voraussetzung die Fristdauer geknüpft ist, erfahren Sie hier.
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Bis zum 31.03.2008 galt noch das alte Muster zur Widerrufsbelehrung, welches darüber informierte, dass die Widerrufsfrist “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginne. Diese Belehrung war unzureichen, sogar falsch, wie dem Gesetzgeber von verschiedenen Gerichten bestätigt wurde.
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Das Gesetz sieht in § 312c Abs. 4 BGB zahlreiche Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor. Dabei sind nicht alle Ausnahmen einfach in der Praxis abzugrenzen. Hier finden Sie eine Übersicht mit den Ausnahmetatbeständen.
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Die Verpflichtung über das Bestehen des Widerrufsrechtes sowie über Einzelheiten dessen Ausübung und dessen Folgen zu informieren, umfasst auch die Pflicht die Belehrung in einem Shop deutlich zu platzieren.
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Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen (also auch solchen, die über das Internet geschlossen werden) ein Widerrufsrecht zu. Hierüber muss der Händler sehr detailliert informieren. Im Folgenden erfahren Sie mehr darüber, welche Konsequenzen Fehler in dieser Belehrung haben können.
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Gemäß Artikel 246 § 3 Nr. 2 EGBGB muss der Händler den Verbraucher darüber informieren, ob der Vertragstext beim Händler gespeichert wird und dort für den Verbraucher zugänglich ist.
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Wenn man sich für seinen Online-Shop für eine Möglichkeit des Vertragsschlusses entschieden hat, so gilt es zu beachtet, dass man sich nicht durch die Gestaltung seines Shops selbst widerspricht.
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Gemäß § 312e Abs. 1 Nr. 1 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher im Online-Handel angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.
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Gemäß Artikel 246 § 3 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB muss der Verbraucher eine Information darüber erhalten, wie der Vertrag zu Stande kommt. Es sind unterschiedliche Vertragsschlussregelungen denkbar. Zu beachten ist dabei, dass sich keine Widersprüche einschleichen.
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Wer mit Waren und Dienstleistungen handelt, muss diese so genau wie möglich beschreiben. Das gilt insbesondere im Online-Handel, wo der Verbraucher das Produkt vor dem Kauf nicht genau prüfen kann. Der Verbraucher soll mit Hilfe der Produktbeschreibung genug Informationen erhalten, um eine informierte Kaufentscheidung zu treffen.
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Im Jahr 2007 hat der BGH die Verpflichtung zur Angabe von MwSt und Versandkosten sehr gelockert. Seit dem ist es nicht mehr erforderlich, dass der Hinweis zu enthaltener MwSt und evtl. Versandkosten nicht zwingend auf derselben Internetseite angegeben werden muss wie der Preis.
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Zum 01.01.2009 trat eine neue Verpackungsverordnung in Kraft. Diese sorgte für viel Wirbel unter den Shopbetreibern. Doch dieser Wirbel war unberechtigt. Die neue Verpackungsordnung erleichtert die Hinweispflichten der Shopbetreiber enorm.
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Die Produktdarstellung darf keine Marken- und Urheberrechte verletzen. Abgemahnt wurde z.B. ein Händler, der CERAN®-Feld-Reiniger verkaufte, ohne dass dieser von der Schott AG, Inhaberin der Marke CERAN, lizensiert war. Auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde auch ein Händler, der Produktabbildungen (Fotografien) von der Herstellerseite genommen hatte, ohne zuvor eine Erlaubnis einzuholen (Urheberrechtsverletzung). weiterlesen …
Ein beliebtes Marketing-Instrument im Online-Handel ist der Versand eines Newsletters. Die einfachste Variante dabei ist, den Newsletter an Personen zu schicken, die bereits im Shop eingekauft haben, da man bereits die Daten in der Datenbank hat und diese nicht gesondert erheben muss. Aber ist dies zulässig?
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Neben einer ausdrücklichen Einwilligung für E-Mail-Werbung ist noch in folgenden Fällen eine solche erforderlich. weiterlesen …
Nein, das geht nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2008, dass Einwilligungsklauseln, wonach der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung nicht erteilen will (”Opt-out”-Erklärung), mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht vereinbar sind. weiterlesen …
Website-Betreiber müssen nicht zwingend eine Telefonnummer im Impressum nennen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof. weiterlesen …
Abmahnungen wegen angeblicher oder tatsächlicher Wettbewerbsverstöße gehören zum Alltag im Onlinehandel. Trusted Shops hat im April 2007 eine systematische Untersuchung mit dem Titel “Shop-Abmahnungen im Internet” durchgeführt und 679 Onlinehändler nach ihren Erfahrungen mit diesem Thema befragt. weiterlesen …
Auch so genannte Massenabmahnungen sind nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich. Zwar kann eine Vielzahl gleich lautender Abmahnschreiben ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch bieten. weiterlesen …
Wenn man sich gegen eine Abmahnung professionell verteidigt, entstehen zusätzliche Kosten durch Beauftragung eines Anwaltes. Diese können aber nur in Ausnahmefällen von dem Abmahner zurück gefordert werden. weiterlesen …
Während Verbände nur eine Pauschale in Höhe von ca. 200 EUR geltend machen dürfen, ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch von Konkurrenten aus einer Gebührentabelle in Abhängigkeit vom Gegenstandswert. weiterlesen …
Im Urheber- und Markenrecht sind die Rechtsinhaber (z.B. Fotograf, Hersteller, Markeninhaber) abmahnbefugt. Die Abmahnbefugnis im Wettbewerbsrecht ist in 8 Abs. 3 UWG geregelt. weiterlesen …
Auf Platz zwei der häufigsten Abmahngründe 04/2007 stehen Markenverletzungen, Urheberrechtsverletzungen stehen immerhin auf Platz fünf. Die Gründe der Abmahnungen aus diesem Bereich sind vielfältig, hier nennen wir einige Beispiele. weiterlesen …
Sobald ein Online-Shop eine sog. aktive Ausrichtung auf andere Länder hat, gilt zwar teilweise das sog. Herkunftslandprinzip, d.h. Sie müssen z.B. beim Impressum nur deutsches Recht beachten. Im Verbraucherschutzrecht gilt aber das sog. Bestimmungslandprinzip, d.h. Sie müssen sich allein in Europa mit 27 verschiedenen Rechtsordnungen auseinandersetzen, um alles korrekt zu machen. weiterlesen …