Zum 4.8.2011 wurden die Vorschriften zum Widerrufsrecht umfangreich reformiert, was auch Änderungen an den gesetzlichen Musterbelehrungen nach sich zog. Trusted Shops informiert Sie über alle Änderungen und stellt darüber hinaus kostenlose Muster zur Verfügung.
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Im Fernabsatz ist es die Regel, dass der Verbraucher zusätzlich zum Preis der Ware auch noch Versandkosten zahlen muss. Hierüber ist er genau zu unterrichten. Was aber gibt es dabei zu beachten?
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Immer wieder taucht die Frage auf, welchen Unterschied es zwischen Informationen und AGB gibt, denn oftmals stellen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten gleichzeitig AGB dar.
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Eine weitere Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist die Erfüllung der Pflichten des elektronischen Geschäftsverkehrs. Diese ergeben sich aus § 312e Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB. Diese finden Sie hier ebenfalls überblicksmäßig dargestellt.
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Neben der Widerrufsbelehrung muss auch noch über zahlreiche weitere Informationen in Textform belehrt werden. Eine Liste mit den Informationspflichten finden Sie hier.
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Bis zum 31.03.2008 galt noch das alte Muster zur Widerrufsbelehrung, welches darüber informierte, dass die Widerrufsfrist “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginne. Diese Belehrung war unzureichen, sogar falsch, wie dem Gesetzgeber von verschiedenen Gerichten bestätigt wurde.
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§ 312e BGB regelt bestimmte technische Gestaltungspflichten und Informationspflichten für Online-Shopbetreiber, die es zu beachten gilt. weiterlesen …
Wer mit Waren und Dienstleistungen handelt, muss diese so genau wie möglich beschreiben. Das gilt insbesondere im Online-Handel, wo der Verbraucher das Produkt vor dem Kauf nicht genau prüfen kann. Der Verbraucher soll mit Hilfe der Produktbeschreibung genug Informationen erhalten, um eine informierte Kaufentscheidung zu treffen.
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Zum 01.01.2009 trat eine neue Verpackungsverordnung in Kraft. Diese sorgte für viel Wirbel unter den Shopbetreibern. Doch dieser Wirbel war unberechtigt. Die neue Verpackungsordnung erleichtert die Hinweispflichten der Shopbetreiber enorm.
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Die Produktdarstellung darf keine Marken- und Urheberrechte verletzen. Abgemahnt wurde z.B. ein Händler, der CERAN®-Feld-Reiniger verkaufte, ohne dass dieser von der Schott AG, Inhaberin der Marke CERAN, lizensiert war. Auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde auch ein Händler, der Produktabbildungen (Fotografien) von der Herstellerseite genommen hatte, ohne zuvor eine Erlaubnis einzuholen (Urheberrechtsverletzung). weiterlesen …
Fehlen Angaben im Impressum, kann dies abgemahnt werden. In einem solchen Verstoß liegt auch niemals eine Bagatelle. Zu diesem Thema gibt es bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen. weiterlesen …
Vorsicht ist bei vermeintlichen Bagatellverstößen geboten. Zwar muss ein Wettbewerbsverstoß geeignet sein, den Wettbewerb „spürbar zu beeinträchtigen“ (§ 3 UWG). weiterlesen …
Sobald ein Online-Shop eine sog. aktive Ausrichtung auf andere Länder hat, gilt zwar teilweise das sog. Herkunftslandprinzip, d.h. Sie müssen z.B. beim Impressum nur deutsches Recht beachten. Im Verbraucherschutzrecht gilt aber das sog. Bestimmungslandprinzip, d.h. Sie müssen sich allein in Europa mit 27 verschiedenen Rechtsordnungen auseinandersetzen, um alles korrekt zu machen. weiterlesen …
Bei B2B-Shops gibt es mangels Anwendung des Fernabsatzrechts sehr viel mehr Möglichkeiten, Regelungen zu Gunsten des Shops in AGB zu treffen oder das Gesetz ist ohnehin schon günstig für den Shopbetreiber. weiterlesen …
§ 312b Abs. 3 BGB sieht einige sog. Bereichsausnahmen vom Fernabsatzrecht vor, d.h. in diesen Fällen gelten weder die Informationspflichten noch das Widerrufsrecht im Fernabsatz. Die meisten Ausnahmen spielen allerdings für Online-Shops keine Rolle. weiterlesen …
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312b Abs. 1 S. 1 BGB). weiterlesen …
Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedient (§ 312g Abs. 1 BGB). weiterlesen …