Neues Widerrufsrecht – und nun?
Zum 04.08.2011 wurden die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfangreich reformiert. Für Shopbetreiber hatte diese Reform vier wesentliche Konsequenzen.
Zum 04.08.2011 wurden die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfangreich reformiert. Für Shopbetreiber hatte diese Reform vier wesentliche Konsequenzen.
Zum 4.8.2011 wurden die Vorschriften zum Widerrufsrecht umfangreich reformiert, was auch Änderungen an den gesetzlichen Musterbelehrungen nach sich zog. Trusted Shops informiert Sie über alle Änderungen und stellt darüber hinaus kostenlose Muster zur Verfügung.
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Die Erstellung eines rechtssicheren Onlineshops ist ein komplexes Thema. Es reicht bei weitem nicht aus, einfach ein vermeintlich „wasserdichtes” AGB-Muster irgendwo in den Shop einzubinden. Vielmehr kommt es darauf an, dass an ganz verschiedenen Stellen umfassende Informationen erteilt werden und auch die Bestellprozesse (vom Warenkorb bis zur E-Mail-Bestätigung und Lieferung) rechtlich korrekt ausgestaltet sind. Mit diesem Portal wollen wir Shopbetreibern helfen, bekannte rechtliche Fallstricke und Abmahnungen zu vermeiden. Sie erhalten Musterformulierungen und Hinweise auf häufige Fehler. weiterlesen …
Die Widerrufsbelehrung birgt soviele Fehlerquellen, dass man als Händler auf jedes einzelne Wort ganz genau schauen muss. Am besten, man lässt sich anwaltlich beraten oder nutzt die Musterwiderrufsbelehrung aus dem EGBGB.
Das Gesetz ordnet für die Ausübung des Widerrufsrechtes explizit die Textform, also z.B. Brief, Fax oder E-Mail, an. Die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung könnte also dem Kunden suggerieren, dass er auch am Telefon von seinem Recht Gebrauch machen könne.
Zum 11. Juni 2010 sind die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfangreich neugeordnet worden. Eine wesentliche Änderung dieser Neuordnung ist, dass die Musterbelehrungen in das EGBGB überführt wurden und somit den Rang eines formalen Gesetzes erhielten. Damit können die Instanzgerichte das Muster nicht mehr für unwirksam und damit wettbewerbswidrig halten.
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Seit dem 11. Juni 2010 sind die Musterbelehrungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht Bestandteil des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Aber bedeutet das, dass Online-Händler das Muster jetzt bedenkenlos nutzen können?
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Die Wertersatzpflicht des Kunden für eine Verschlechterung der Sache ist explizit im Gesetz fest gehalten. Aber was genau müssen Sie als Händler beachten, damit der Wertersatzabspruch gegen den Kunden auch tatsächlich entsteht?
Bei Verträgen mit Verbrauchern geht die Transportgefahr erst in dem Moment auf den Kunden über, in dem ihm die Ware übergeben wurde. Bei Verträgen mit gewerblichen Kunden dagegen geht die Gefahr bereits mit Übergabe an ein geeignetes Transportunternehmen auf den Kunden über.
Grundsätzlich gilt eine Widerrufsfrist von zwei Wochen. Unter gewissen Umständen beträgt diese Frist aber einen Monat. Manche Händler haben aber sogar ganz großes Pech und es gilt eine unendliche Widerrufsfrist. An welche Voraussetzung die Fristdauer geknüpft ist, erfahren Sie hier.
Für den Lauf der 14-tägigen Widerrufsfrist ist es erforderlich, dass der Verbraucher “spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss” eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält.
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Bis zum 31.03.2008 galt noch das alte Muster zur Widerrufsbelehrung, welches darüber informierte, dass die Widerrufsfrist “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginne. Diese Belehrung war unzureichen, sogar falsch, wie dem Gesetzgeber von verschiedenen Gerichten bestätigt wurde.
Durch Urteil des BGB v. 19.03.2003 (Az.: VIII ZR 295/01) wurde die Ausnahme vom Widerrufsrecht für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, konkretisiert. Erfahren Sie hier mehr über die Voraussetzungen, die der BGH an diesen Tatbestand stellt.
Das Landgericht Berlin entschied in einem Urteil gegen das Bundesjustizministerium (Urteil vom 06.09.2007, AZ: 23 S 3/07), dass eine IP-Adresse ein persönliches Datum im Sinne des § 15 TMG ist und damit nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Nutzers gespeichert werden darf.
Nach einem Urteil des BGH ist auch eine Limited mit Sitz England in Deutschland rechtsfähig. Sie ist somit Anbieterin der Leistung. Eine Limited muss ihre Firma mit korrektem Rechtsformzusatz (beispielsweise „Ltd.“ oder „Limited“) im Impressum nennen. Außerdem sind zwingend der Name (Vor- und Zuname) des Directors und Registergericht (Companies House) und -nummer zu nennen. weiterlesen …
Bei der GmbH handelt es sich um eine juristische Person, die Anbieterin der Leistung ist. Eine GmbH muss ihre Firma mit korrektem Rechtsformzusatz (beispielsweise „Gesellschaft mbH“ oder „GmbH“) im Impressum nennen. Außerdem sind zwingend die Namen (Vor- und Zuname) der Geschäftsführer zu nennen. weiterlesen …
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). weiterlesen …