Neues Widerrufsrecht – und nun?
Zum 04.08.2011 wurden die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfangreich reformiert. Für Shopbetreiber hatte diese Reform vier wesentliche Konsequenzen.
Zum 04.08.2011 wurden die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfangreich reformiert. Für Shopbetreiber hatte diese Reform vier wesentliche Konsequenzen.
Zum 4.8.2011 wurden die Vorschriften zum Widerrufsrecht umfangreich reformiert, was auch Änderungen an den gesetzlichen Musterbelehrungen nach sich zog. Trusted Shops informiert Sie über alle Änderungen und stellt darüber hinaus kostenlose Muster zur Verfügung.
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Die Erstellung eines rechtssicheren Onlineshops ist ein komplexes Thema. Es reicht bei weitem nicht aus, einfach ein vermeintlich „wasserdichtes” AGB-Muster irgendwo in den Shop einzubinden. Vielmehr kommt es darauf an, dass an ganz verschiedenen Stellen umfassende Informationen erteilt werden und auch die Bestellprozesse (vom Warenkorb bis zur E-Mail-Bestätigung und Lieferung) rechtlich korrekt ausgestaltet sind. Mit diesem Portal wollen wir Shopbetreibern helfen, bekannte rechtliche Fallstricke und Abmahnungen zu vermeiden. Sie erhalten Musterformulierungen und Hinweise auf häufige Fehler. weiterlesen …
Das Gesetz legt bei Verträgen mit Verbrauchern die Gefahr der Hinsendung der Ware ganz klar dem Unternehmer auf. Dennoch liest man häufig in AGB, dass Verkäufer versuchen, diese Gefahr auf den Verbraucher abzuwälzen.
Eine AGB-Klausel, nach welcher unfrei zurückgesendete Ware nicht angenommen wird, ist unzulässig! Sie widerspricht dem klaren Wortlaut des § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, nach welcher im Falle des Widerrufs der Unternehmer Kosten und Gefahr der Rücksendung zu tragen hat. Einzige Ausnahme bildet die sog. 40 €-Klausel.
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In vielen Widerrufsbelehrung wird der Hinweis verwendet, dass die Ware in Originalverpackung oder unter Beilegung einer Rechnungskopie zurückgesandt werden muss. Aber muss der Kunde dies wirklich tun?
Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt nach Ansicht des BGH (Urteil vom 5.10.2005 – VIII ZR 382/04) gegen das Transparenzgebot und ist damit unwirksam.
Viele Onlinehändler versuchen, unfreie Rücksendungen durch die Beilegung von Retourenaufklebern zu verhindert. Hierbei ist aber bislang ungeklärt, ob dem Kunden bei Nichtnutzung eines Retourenaufklebers oder bei unfreier Rücksendung die Mehrkosten in Rechnung gestellt werden können. Teile der Literatur sehen hier eine Schadensminderungspflicht des Käufers, dies ist aber bislang noch nicht gerichtlich bestätigt.
Wer die technischen Anforderungen, die im Internet an AGB gestellt werden, nicht einhält, begibt sich in das große Risiko, dass sich die Widerrufsfrist auf 6 Monate verlängert.
Gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Diese kann aber durch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB ersetzt werden. Aber wo genau liegen die Unterschiede zwischen beiden?
Die Widerrufsbelehrung birgt soviele Fehlerquellen, dass man als Händler auf jedes einzelne Wort ganz genau schauen muss. Am besten, man lässt sich anwaltlich beraten oder nutzt die Musterwiderrufsbelehrung aus dem EGBGB.
Das Gesetz ordnet für die Ausübung des Widerrufsrechtes explizit die Textform, also z.B. Brief, Fax oder E-Mail, an. Die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung könnte also dem Kunden suggerieren, dass er auch am Telefon von seinem Recht Gebrauch machen könne.
Zum 11. Juni 2010 sind die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfangreich neugeordnet worden. Eine wesentliche Änderung dieser Neuordnung ist, dass die Musterbelehrungen in das EGBGB überführt wurden und somit den Rang eines formalen Gesetzes erhielten. Damit können die Instanzgerichte das Muster nicht mehr für unwirksam und damit wettbewerbswidrig halten.
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Seit dem 11. Juni 2010 sind die Musterbelehrungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht Bestandteil des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Aber bedeutet das, dass Online-Händler das Muster jetzt bedenkenlos nutzen können?
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Gemäß der Fernabsatzrichtlinie sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher im Rahmen des Widerrufsrechtes auferlegt werden dürfen, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Aber schließt das einen Wertersatz aus?
Dass der Verkäufer für eine Verschlechterung der Ware Wertersatz verlangen kann, steht bereits im Gesetz. Problematisch ist immer die Höhe. Der Wertersatz kann unter Umständen auch 100% des Wertes der Ware betragen.
Viele Händler kennen das Problem: Der Kunde widerruft seinen Vertrag und schickt dann kaputte oder dreckige Ware zurück. Zwar gibt es die Möglichkeit, Wertersatz zu verlangen. Aber wie hoch darf dieser sein?
Die Wertersatzpflicht des Kunden für eine Verschlechterung der Sache ist explizit im Gesetz fest gehalten. Aber was genau müssen Sie als Händler beachten, damit der Wertersatzabspruch gegen den Kunden auch tatsächlich entsteht?
Für die Kosten der Rücksendung hat sich der deutsche Gesetzgeber von der Buchhändler-Lobby zu der völlig missratenen 40-Euro-Klausel verleiten lassen. Diese ist einmalig in Europa.
Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, müssen die empfangenen Leistungen wieder zurückgewährt werden. Dies umfasst unter anderem den vom Kunden erhaltenen Kaufpreis. Aber was ist mit den Kosten der Hinsendung?
Bei Verträgen mit Verbrauchern geht die Transportgefahr erst in dem Moment auf den Kunden über, in dem ihm die Ware übergeben wurde. Bei Verträgen mit gewerblichen Kunden dagegen geht die Gefahr bereits mit Übergabe an ein geeignetes Transportunternehmen auf den Kunden über.
Hat der Verbraucher wirksam von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, muss der vorher geschlossene Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Das Gesetz spricht von der Rückgewährung der beiderseits empfangenen Leistungen sowie der Herausgabe der gezogenen Nutzungen.
Grundsätzlich gilt eine Widerrufsfrist von zwei Wochen. Unter gewissen Umständen beträgt diese Frist aber einen Monat. Manche Händler haben aber sogar ganz großes Pech und es gilt eine unendliche Widerrufsfrist. An welche Voraussetzung die Fristdauer geknüpft ist, erfahren Sie hier.
Eine weitere Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist die Erfüllung der Pflichten des elektronischen Geschäftsverkehrs. Diese ergeben sich aus § 312e Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB. Diese finden Sie hier ebenfalls überblicksmäßig dargestellt.
Neben der Widerrufsbelehrung muss auch noch über zahlreiche weitere Informationen in Textform belehrt werden. Eine Liste mit den Informationspflichten finden Sie hier.
Für den Lauf der 14-tägigen Widerrufsfrist ist es erforderlich, dass der Verbraucher “spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss” eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält.
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Bis zum 31.03.2008 galt noch das alte Muster zur Widerrufsbelehrung, welches darüber informierte, dass die Widerrufsfrist “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginne. Diese Belehrung war unzureichen, sogar falsch, wie dem Gesetzgeber von verschiedenen Gerichten bestätigt wurde.
Das Widerrufsrecht basiert auf der europäischen Fernabsatzrichtlinie. Es sollte also anzunehmen sein, dass europaweit zumindest sehr ähnliche Vorschriften gelten. Dem ist jedoch nicht so, vielmehr hat jedes Land in Europa seine eigenen komplizierten Vorschriften erlassen, z.B. zur (regelmäßigen) Widerrufsfrist.
Das Widerrufsrecht gilt grundsätzlich auch für Dienstleistungen, welche im Internet bestellt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber für diesen Fall das Erlöschen geschaffen. Hierfür müssen jedoch besondere Voraussetzungen erfüllt sein.
Die zuletzt genannte gesetzliche Ausnahme betrifft Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt.
Eine weitere Ausnahme vom Widerrufsrecht bilden Verträge, die im Rahmen von Versteigerungen geschlossen werden. Der BGH entschied mit Urteil v. 03.11.2004 (Az.: VIII ZR 375/03), dass Verkäufe über eBay keine Versteigerungen i.S.d. Ausnahme darstellten.
Das Widerrufsrecht soll dem Kunden ermöglichen, eine Ware zu prüfen und diese dann zurückzuschicken. Wenn dies auch für Zeitschriften gilt, dann könnte der Kunde sich diese im Internet bestellen, lesen und wieder zurückschicken. Er hätte quasi ein kostenloses Abo. Aber geht das?
Gerade im E-Commerce bietet es sich an, E-Books oder Musik als Download anzubieten. Aber sind solche Verträge vom Widerrufsrecht ausgeschlossen oder nicht? Und wie verhält es sich mit CDs oder DVDs?
Eine weitere Ausnahme vom Widerrufsrecht bilden Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben oder deren Verfallsdatum überschritten würde. Dabei entsteht die Frage, welche Waren schnell verderblich sind.
Diese Ausnahme ist sehr schwer abzugrenzen. Grundsätzlich sollte schließlich gelten, dass all das zur Rücksendung geeignet ist, was auch zur Hinsendung geeignet ist. Diese Ausnahme hat mehr Fragen zur Folge, als Antworten.
Durch Urteil des BGB v. 19.03.2003 (Az.: VIII ZR 295/01) wurde die Ausnahme vom Widerrufsrecht für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, konkretisiert. Erfahren Sie hier mehr über die Voraussetzungen, die der BGH an diesen Tatbestand stellt.
Das Gesetz sieht in § 312c Abs. 4 BGB zahlreiche Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor. Dabei sind nicht alle Ausnahmen einfach in der Praxis abzugrenzen. Hier finden Sie eine Übersicht mit den Ausnahmetatbeständen.
Die Verpflichtung über das Bestehen des Widerrufsrechtes sowie über Einzelheiten dessen Ausübung und dessen Folgen zu informieren, umfasst auch die Pflicht die Belehrung in einem Shop deutlich zu platzieren.
Neben den wettbewerbsrechtlichen, sehr teuren Konsequenzen hat eine falsche Widerrufsbelehrung aber auch noch Folgen für das Vertragsverhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmer. Im Folgenden werden diese Konsequenzen näher dargestellt.
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen (also auch solchen, die über das Internet geschlossen werden) ein Widerrufsrecht zu. Hierüber muss der Händler sehr detailliert informieren. Im Folgenden erfahren Sie mehr darüber, welche Konsequenzen Fehler in dieser Belehrung haben können.
Dies bedeutet, dass der Verbraucher zunächst in flüchtiger Form (z.B. auf der Website) über sein Widerrufsrecht zu informieren ist (§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) und dann zusätzlich in dauerhafter Form (z.B. per E-Mail oder in Papierform) über sein Widerrufsrecht zu belehren ist (§ 312c Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 355 BGB). weiterlesen …
Gemäß § 312e Abs. 1 Nr. 1 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher im Online-Handel angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.
§ 312e BGB regelt bestimmte technische Gestaltungspflichten und Informationspflichten für Online-Shopbetreiber, die es zu beachten gilt. weiterlesen …
Wenn für die Datenverarbeitung mangels gesetzlichen Erlaubnistatbestands die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist, sind ein paar rechtliche Vorgaben zu beachten. weiterlesen …
Die Datenschutzerklärung im Online-Shop sollte auf einer eigenen Seite (“Datenschutz” oder “Datenschutzerklärung”) und nicht nur als Passus in AGBs zu finden sein. Diese Seite sollte auf allen Seiten bzw. Datenverarbeitungsseiten des Shops “sprechend” verlinkt sein. weiterlesen …
Während früher von Gerichten die Ansicht vertreten wurde, dass das Impressum (Anbieterkennzeichnung) nach § 5 TMG über einen einzigen Link erreichbar sein muss, hat der BGH in einem Grundsatzurteil (Urteil v. 20.7.2006 -I ZR 228/03) entschieden, dass die Verweiskette „Kontakt“ – „Impressum“ zulässig ist. weiterlesen …
Abmahnungen wegen angeblicher oder tatsächlicher Wettbewerbsverstöße gehören zum Alltag im Onlinehandel. Trusted Shops hat im April 2007 eine systematische Untersuchung mit dem Titel “Shop-Abmahnungen im Internet” durchgeführt und 679 Onlinehändler nach ihren Erfahrungen mit diesem Thema befragt. weiterlesen …
Der “fliegende Gerichtsstand” bedeutet, dass ein Konkurrent sich für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bundesweit jedes Gericht aussuchen kann, z.B. das Gericht, welches seine Rechtsansicht teilt oder bei dem die höchsten Abmahnkosten anerkannt werden. weiterlesen …
Während Verbände nur eine Pauschale in Höhe von ca. 200 EUR geltend machen dürfen, ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch von Konkurrenten aus einer Gebührentabelle in Abhängigkeit vom Gegenstandswert. weiterlesen …
Werden AGB verwendet, die gegen die Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen (§§ 307 ff. BGB), sind diese gegenüber dem Kunden unwirksam. Es stellt sich aber die Frage, ob diese AGB auch von Mitbewerbern abgemahnt werden können, d.h. ob die Verwendung unwirksamer AGB zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt. weiterlesen …
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). weiterlesen …
Während es früher Rechtsprechung gab, dass sämtliche Informationen im Fernabsatz zwangsweise im Bestellprozess eingeblendet werden müssen, hat der BGH nun mehrfach entschieden, dass auch mit sog. „sprechenden Links” gearbeitet werden darf. weiterlesen …
Informationen gibt es im Fernabsatz- und E-Commerce-Recht, aber auch im Datenschutz- oder Preisangabenrecht. weiterlesen …
Sobald ein Online-Shop eine sog. aktive Ausrichtung auf andere Länder hat, gilt zwar teilweise das sog. Herkunftslandprinzip, d.h. Sie müssen z.B. beim Impressum nur deutsches Recht beachten. Im Verbraucherschutzrecht gilt aber das sog. Bestimmungslandprinzip, d.h. Sie müssen sich allein in Europa mit 27 verschiedenen Rechtsordnungen auseinandersetzen, um alles korrekt zu machen. weiterlesen …
Bei B2B-Shops gibt es mangels Anwendung des Fernabsatzrechts sehr viel mehr Möglichkeiten, Regelungen zu Gunsten des Shops in AGB zu treffen oder das Gesetz ist ohnehin schon günstig für den Shopbetreiber. weiterlesen …
§ 312b Abs. 3 BGB sieht einige sog. Bereichsausnahmen vom Fernabsatzrecht vor, d.h. in diesen Fällen gelten weder die Informationspflichten noch das Widerrufsrecht im Fernabsatz. Die meisten Ausnahmen spielen allerdings für Online-Shops keine Rolle. weiterlesen …
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312b Abs. 1 S. 1 BGB). weiterlesen …