Neues Widerrufsrecht – und nun?
Zum 04.08.2011 wurden die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfangreich reformiert. Für Shopbetreiber hatte diese Reform vier wesentliche Konsequenzen.
Zum 04.08.2011 wurden die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfangreich reformiert. Für Shopbetreiber hatte diese Reform vier wesentliche Konsequenzen.
Das Gesetz legt bei Verträgen mit Verbrauchern die Gefahr der Hinsendung der Ware ganz klar dem Unternehmer auf. Dennoch liest man häufig in AGB, dass Verkäufer versuchen, diese Gefahr auf den Verbraucher abzuwälzen.
Wer die technischen Anforderungen, die im Internet an AGB gestellt werden, nicht einhält, begibt sich in das große Risiko, dass sich die Widerrufsfrist auf 6 Monate verlängert.
Die Widerrufsbelehrung birgt soviele Fehlerquellen, dass man als Händler auf jedes einzelne Wort ganz genau schauen muss. Am besten, man lässt sich anwaltlich beraten oder nutzt die Musterwiderrufsbelehrung aus dem EGBGB.
Zum 11. Juni 2010 sind die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfangreich neugeordnet worden. Eine wesentliche Änderung dieser Neuordnung ist, dass die Musterbelehrungen in das EGBGB überführt wurden und somit den Rang eines formalen Gesetzes erhielten. Damit können die Instanzgerichte das Muster nicht mehr für unwirksam und damit wettbewerbswidrig halten.
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Seit dem 11. Juni 2010 sind die Musterbelehrungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht Bestandteil des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Aber bedeutet das, dass Online-Händler das Muster jetzt bedenkenlos nutzen können?
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Gemäß der Fernabsatzrichtlinie sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher im Rahmen des Widerrufsrechtes auferlegt werden dürfen, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Aber schließt das einen Wertersatz aus?
Grundsätzlich gilt eine Widerrufsfrist von zwei Wochen. Unter gewissen Umständen beträgt diese Frist aber einen Monat. Manche Händler haben aber sogar ganz großes Pech und es gilt eine unendliche Widerrufsfrist. An welche Voraussetzung die Fristdauer geknüpft ist, erfahren Sie hier.
Eine weitere Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist die Erfüllung der Pflichten des elektronischen Geschäftsverkehrs. Diese ergeben sich aus § 312e Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB. Diese finden Sie hier ebenfalls überblicksmäßig dargestellt.
Für den Lauf der 14-tägigen Widerrufsfrist ist es erforderlich, dass der Verbraucher “spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss” eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält.
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Bis zum 31.03.2008 galt noch das alte Muster zur Widerrufsbelehrung, welches darüber informierte, dass die Widerrufsfrist “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginne. Diese Belehrung war unzureichen, sogar falsch, wie dem Gesetzgeber von verschiedenen Gerichten bestätigt wurde.
Das Widerrufsrecht basiert auf der europäischen Fernabsatzrichtlinie. Es sollte also anzunehmen sein, dass europaweit zumindest sehr ähnliche Vorschriften gelten. Dem ist jedoch nicht so, vielmehr hat jedes Land in Europa seine eigenen komplizierten Vorschriften erlassen, z.B. zur (regelmäßigen) Widerrufsfrist.
Das Widerrufsrecht gilt grundsätzlich auch für Dienstleistungen, welche im Internet bestellt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber für diesen Fall das Erlöschen geschaffen. Hierfür müssen jedoch besondere Voraussetzungen erfüllt sein.
Die zuletzt genannte gesetzliche Ausnahme betrifft Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt.
Eine weitere Ausnahme vom Widerrufsrecht bilden Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben oder deren Verfallsdatum überschritten würde. Dabei entsteht die Frage, welche Waren schnell verderblich sind.
Neben den wettbewerbsrechtlichen, sehr teuren Konsequenzen hat eine falsche Widerrufsbelehrung aber auch noch Folgen für das Vertragsverhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmer. Im Folgenden werden diese Konsequenzen näher dargestellt.
Dies bedeutet, dass der Verbraucher zunächst in flüchtiger Form (z.B. auf der Website) über sein Widerrufsrecht zu informieren ist (§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) und dann zusätzlich in dauerhafter Form (z.B. per E-Mail oder in Papierform) über sein Widerrufsrecht zu belehren ist (§ 312c Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 355 BGB). weiterlesen …
Gemäß § 312e Abs. 1 Nr. 1 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher im Online-Handel angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.
§ 312e BGB regelt bestimmte technische Gestaltungspflichten und Informationspflichten für Online-Shopbetreiber, die es zu beachten gilt. weiterlesen …
Wenn Sie die geforderte Unterlassungserklärung uneingeschränkt abgegeben, verlieren Sie wirtschaftliche Freiheiten. Sie sollten also vorher genau prüfen, wie weit die Unterlassungsverpflichtung reicht, und ob Sie die Pflicht überhaupt erfüllen können. weiterlesen …
Informationen gibt es im Fernabsatz- und E-Commerce-Recht, aber auch im Datenschutz- oder Preisangabenrecht. weiterlesen …
Sobald ein Online-Shop eine sog. aktive Ausrichtung auf andere Länder hat, gilt zwar teilweise das sog. Herkunftslandprinzip, d.h. Sie müssen z.B. beim Impressum nur deutsches Recht beachten. Im Verbraucherschutzrecht gilt aber das sog. Bestimmungslandprinzip, d.h. Sie müssen sich allein in Europa mit 27 verschiedenen Rechtsordnungen auseinandersetzen, um alles korrekt zu machen. weiterlesen …