Die Erstellung eines rechtssicheren Onlineshops ist ein komplexes Thema. Es reicht bei weitem nicht aus, einfach ein vermeintlich „wasserdichtes” AGB-Muster irgendwo in den Shop einzubinden. Vielmehr kommt es darauf an, dass an ganz verschiedenen Stellen umfassende Informationen erteilt werden und auch die Bestellprozesse (vom Warenkorb bis zur E-Mail-Bestätigung und Lieferung) rechtlich korrekt ausgestaltet sind. Mit diesem Portal wollen wir Shopbetreibern helfen, bekannte rechtliche Fallstricke und Abmahnungen zu vermeiden. Sie erhalten Musterformulierungen und Hinweise auf häufige Fehler. weiterlesen …
Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt nach Ansicht des BGH (Urteil vom 5.10.2005 – VIII ZR 382/04) gegen das Transparenzgebot und ist damit unwirksam.
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Ein Urteil des Kammergerichts Berlin sorgte für viele Missverständnisse in der Online-Welt. Es entstand aus diesem Urteil das Gerücht, dass man gar keine Regellieferzeiten mehr angeben dürfe. Es gibt jedoch Unterschiede in der Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit der Angabe “in der Regel-” und “circa-”Lieferzeiten.
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Immer wieder taucht die Frage auf, welchen Unterschied es zwischen Informationen und AGB gibt, denn oftmals stellen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten gleichzeitig AGB dar.
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Für die Kosten der Rücksendung hat sich der deutsche Gesetzgeber von der Buchhändler-Lobby zu der völlig missratenen 40-Euro-Klausel verleiten lassen. Diese ist einmalig in Europa.
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Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, müssen die empfangenen Leistungen wieder zurückgewährt werden. Dies umfasst unter anderem den vom Kunden erhaltenen Kaufpreis. Aber was ist mit den Kosten der Hinsendung?
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Hat der Verbraucher wirksam von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, muss der vorher geschlossene Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Das Gesetz spricht von der Rückgewährung der beiderseits empfangenen Leistungen sowie der Herausgabe der gezogenen Nutzungen.
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Neben der Widerrufsbelehrung muss auch noch über zahlreiche weitere Informationen in Textform belehrt werden. Eine Liste mit den Informationspflichten finden Sie hier.
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Wenn man sich für seinen Online-Shop für eine Möglichkeit des Vertragsschlusses entschieden hat, so gilt es zu beachtet, dass man sich nicht durch die Gestaltung seines Shops selbst widerspricht.
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Mit der E-Mail-Bestätigung können Sie entweder nur den Zugang der Bestellung des Kunden bestätigen (Zugangsbestätigung) oder die Bestellung des Kunden annehmen (Bestellbestätigung). Hierbei kommt es auf eine genaue Formulierung an, da die vermeintlich unverbindliche Zugangsbestätigung sonst schnell zu einem Vertragsschluss führen kann.
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Um sein Online-Angebot für den Verbraucher attraktiv zu gestalten,sollte man mindestens zwei Zahlungsarten anbieten. Über diese muss der Verbraucher vor Beginn der Bestellung informiert werden.
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Gemäß Artikel 246 § 3 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB muss der Verbraucher eine Information darüber erhalten, wie der Vertrag zu Stande kommt. Es sind unterschiedliche Vertragsschlussregelungen denkbar. Zu beachten ist dabei, dass sich keine Widersprüche einschleichen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). weiterlesen …
Informationen gibt es im Fernabsatz- und E-Commerce-Recht, aber auch im Datenschutz- oder Preisangabenrecht. weiterlesen …
Sobald ein Online-Shop eine sog. aktive Ausrichtung auf andere Länder hat, gilt zwar teilweise das sog. Herkunftslandprinzip, d.h. Sie müssen z.B. beim Impressum nur deutsches Recht beachten. Im Verbraucherschutzrecht gilt aber das sog. Bestimmungslandprinzip, d.h. Sie müssen sich allein in Europa mit 27 verschiedenen Rechtsordnungen auseinandersetzen, um alles korrekt zu machen. weiterlesen …
Bei B2B-Shops gibt es mangels Anwendung des Fernabsatzrechts sehr viel mehr Möglichkeiten, Regelungen zu Gunsten des Shops in AGB zu treffen oder das Gesetz ist ohnehin schon günstig für den Shopbetreiber. weiterlesen …