Wie lange hat der Verbraucher Zeit, Mängel anzuzeigen?
- 27. Mai 2009
- AGB
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Aus dem B2B-Handel kommen Klauseln, die dem Kunden eine bestimmte Frist zur Überprüfung der Ware auferlegen. Missachtet man diese, verliert man seine Gewährleistungsrechte. Aber was im B2B-Geschäft möglich ist, darf deswegen nicht automatisch im B2C-Handel verwendet werden.
Die Landgerichte Hamburg (Urteil v. 05.09.2003, Az: 324 O 224/03) und Frankfurt a.M. (Urteil v. 09.03.2003, Az: 2-02 O 314/04) hielten folgende Klausel für unzulässig:
“Der Kunde hat die angelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung auf Transportschäden zu untersuchen.”
Das Gesetz kennt eine solche Frist nicht, sodass diese Klausel eine unzulässige Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte darstellt.
Das LG Regensburg hielt auch folgende Klausel für unzulässig:
“Sollte doch einmal etwas Grund zur Beanstandung geben, bitten wir um Mitteilung innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware. Spätere Reklamationen können nicht angenommen werden.”
Beim Handel mit Verbrauchern sollte also unbedingt auf derartige Klauseln verzichtet werden.

