Wer trägt die Transportgefahr beim Online-Shopping?

Das Gesetz legt bei Verträgen mit Verbrauchern die Gefahr der Hinsendung der Ware ganz klar dem Unternehmer auf. Dennoch liest man häufig in AGB, dass Verkäufer versuchen, diese Gefahr auf den Verbraucher abzuwälzen.

Das LG Landau entschied am 17.02.2006 (Az: HK O 977/05), dass die Klausel

“Versand auf Risiko des Käufers”

unzulässig ist.

Das LG Coburg entschied Gleiches zu folgender Klausel:

“Bei Schäden geht die Gefahr zu Lasten des Käufers, nicht des Verkäufers. Daher versenden wir nur versichert. Falls ein unversichertes Päckchen verloren geht, haben Sie Pech gehabt. Ich bitte sie das zu berücksichtigen, wenn Sie auf unversicherten Versand bestehen.”

Solche Klauseln verstoßen gegen §§ 474 Abs. 2 i.V.m. 475 Abs. 1 BGB und sind zugleich wettbewerbswidrig, können also abgemahnt werden.

Das OLG Hamm (U. v. 22.11.2011, 4 U 98/11) untersagte einem Händler innerhalb der Versandkostenübersicht die Angabe “Die Versandkosten für das versicherte Paket betragen…”, wenn nicht darauf hingewiesen werde, dass dem Verbraucher durch ein versichertes Paket keine Vorteile entstehen.

Erstattung des Kaufpreises

Geht eine Sendung auf dem Weg zum Verbraucher verloren, bedeutet das aber nicht, dass der Händler den Artikel nochmal senden muss. Einen Anspruch hierauf hat der Kunde nicht. Allerdings ist der Händler dazu verpflichtet, dem Verbraucher den Kaufpreis zu erstatten, BGH U. v. 16.07.2003, VIII ZR 302/02.

Dieser Auffassung ist aktuell auch das OLG Hamm (Urteil v. 24.05.2011, I-2 U 177/10) gefolgt.

Haftungsfalle für Online-Händler

Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage stellt die von den Zustellern praktizierte “Ersatzzustellung” eine Haftungsfalle für Online-Händler dar. Bei dieser Art der Zustellung wird eine Sendung an die Nachbarn bzw. Hausbewohner des eigentlichen Empfängers zugestellt.

Die Gefahr des Untergangs bleibt aber auch hier noch beim Händler. Diese geht erst auf den Empfänger über, wenn er das Paket tatsächlich in Empfang genommen hat. Auch beginnt erst dann die Widerrufsfrist zu laufen.

Das LG Köln hat diese Art der Ersatzzustellung jetzt für zulässig erklärt, entsprechende AGB der Zusteller verstoßen nicht gegen das Gesetz.

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