Kann ich mit einem Online-Shop an Firmenkunden und Privatkunden verkaufen?
- 22. Oktober 2008
- Grundlagen
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Bei B2B-Shops gibt es mangels Anwendung des Fernabsatzrechts sehr viel mehr Möglichkeiten, Regelungen zu Gunsten des Shops in AGB zu treffen oder das Gesetz ist ohnehin schon günstig für den Shopbetreiber.
Dies gilt z.B. hier:
- Übergang der Transportgefahr nach § 447 BGB
- handelsrechtliche Rügeobliegenheit nach § 377 HGB
- Möglichkeit der Nettopreisangaben
Bei sog. B2C-Shops machen AGB hingegen nur bedingt Sinn. Hier kommt es auf die akribische Beachtung von Informationspflichten und des Widerrufsrecht an.
Werden beide Kundenkreise vermischt, wird es komplizierter, im Shop klarzustellen, was für wen gilt. Daher ist eine klare Trennung von Geschäfts- und Privatkundenbereich empfehlenswert, die auf jeder Seite und nicht nur in den AGB deutlich werden muss.
Wann ist ein Verkäufer Unternehmer?
Sowohl das Fernabsatz- als auch das E-Commerce-Recht setzen voraus, dass ein Unternehmer handelt. Unternehmer ist nach § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Unternehmereigenschaft nicht erforderlich, es kommt nur darauf an, dass planvolles und dauerhaftes Handeln vorliegt. Man kann davon ausgehen, dass jeder, der professionell einen Online-Shop betreibt, als Unternehmer eingestuft wird.
Bei Verkäufen über die Plattform eBay gibt es mittlerweile umfangreiche Rechtsprechung zur Abgrenzung von privaten und gewerblichen Verkäufern. Hier gibt es verschiedene Kriterien, die zur Abgrenzung herangezogen werden, nämlich
- Zahl und Häufigkeit der Verkäufe
- Neu- od. Gebrauchtware
- Gleichartige od. unterschiedl. Ware
- Anzahl der Bewertungen
- Umsatz, Werbung / AGB
Bei dem sog. Powerseller-Status nehmen die Gerichte - ebenso wie bei Online-Shops - an, dass die Unternehmereigenschaft gegeben ist.
Lesen Sie hier mehr zur Frage, wann ein Verbraucher zum Unternehmer wird.
Wann ist ein Kunde Verbraucher?
Das Fernabsatzrecht ist nur anwendbar, wenn auf der Käuferseite ein Verbraucher steht. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Somit kann auch ein Vorstandsvorsitzender Verbraucher sein, wenn er zu privaten Zwecken handelt. Vereine (auch gemeinnützige Idealvereine) sind juristische Personen und können deshalb nach deutschem Recht nie Verbraucher sein.
Der Verbraucher, der z.B. ein Widerrufsrecht ausüben will, muss im Streitfall nachweisen, dass er zu privaten Zwecken gehandelt hat. Auch hier gibt es verschiedene Abgrenzungskriterien, z.B.
- Lieferanschrift, Checkbox „gewerblich”
- E-Mail-Adresse / Signatur
- Privatkonto od. Geschäftskonto
Die Gerichte haben in letzter Zeit durchaus häufiger zu Gunsten des Shopbetreibers die Verbrauchereigenschaft vereint, z.B. wenn Waren an gewerbliche Anschriften geliefert werden und über Firmenkonten bezahlt werden. Allein die Lieferanschrift ist aber nicht maßgeblich, weil sich z.B. auch Privatkunden Ware an Ihren Arbeitsplatz schicken lassen können, weil sie tagsüber nicht zu Hause sind.
Lesen Sie hier mehr zu zwei Urteilen, die sich mit dieser Frage befassten.
Der BGH entschied am 30.09.2009 (Az: VIII ZR 7/09), dass eine Rechtsanwältin, die sich Lampen ins Büro hat liefern lassen, als Verbraucherin anzusehen sei. Lesen Sie hier mehr über diese Entscheidung des BGH.

