Was ist ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr?

Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedient (§ 312g Abs. 1 BGB).

Wenn ein Online-Shop eingesetzt wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Anwendungsbereich des § 312g BGB, der bestimmte Informationspflichten (z.B. Aufklärung über Vertragstextspeicherung) und Gestaltungspflichten (z.B. Einräumung von Korrekturmöglichkeiten) vorschriebt, stets eröffnet ist.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Vertrag durch individuelle Kommunikation (z.B. per E-Mail) und nicht automatisiert über einen Shop geschlossen wird (§ 312g Abs. 2 S. 1 BGB). Dann müssen z.B. nicht die technischen Schritte des Vertragsschlusses erklärt werden.

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