Wie kommt ein Vertrag im Internet zustande?
- 27. Oktober 2008
- Bestellprozess
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Gemäß Artikel 246 § 3 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB muss der Verbraucher eine Information darüber erhalten, wie der Vertrag zu Stande kommt. Es sind unterschiedliche Vertragsschlussregelungen denkbar. Zu beachten ist dabei, dass sich keine Widersprüche einschleichen.
Möglichkeit 1:
Der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot ab. Die Annahme dieses Angebotes kommt aber nicht mittels automatisch generierter E-Mail (Bestellbestätigung oder Eingangsbestätigung) unmittelbar nach Abgabe der Bestellung zu Stande, sondern erst manuell mit einer weiteren E-Mail (Auftragsbestätigung). So kann der Händler vor Annahme der Bestellung z.B. eine ausreichende Bonität oder Verfügbarkeit der Ware prüfen.
Möglichkeit 2:
Der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot ab, welches bereits durch die automatisch versandte E-Mail angenommen wird. Hier darf z.B. auch bei Vorkasse in der E-Mail zur Zahlung auffordern, was bei Möglichkeit 1 nicht der Fall ist.
Möglichkeit 3:
Die Online-Präsentation der Produkte stellt bereits ein verbindliches Angebot dar, welches der Kunde durch seine Bestellung annimmt. Dies ist z.B. bei eBay der Fall.
Vertragsschlussklauseln
Je nach überlegter Vertragsschlussmöglichkeit muss der Verbraucher hierüber auch informiert werden. Meist geschieht das in AGB oder auf Kundeninformationsseiten. Das LG Leipzig (Urteil v. 04.02.2010, 08 O 1799/09) entschied, dass eine Vertragsschluss-Klausel gegen geltendes Recht verstößt, wenn darin keine Frist genannt wird, innerhalb derer der Unternehmer das Vertragsangebot des Verbrauchers annehmen kann.

